„Endet die Verpflichtungserklärung mit der Asylanerkennung?“

Nein! Das haben der Gesetzgeber und das Bundesverwaltungsgericht nunmehr so entschieden. Die Fortgeltung der Verpflichtungserklärungen betrifft sowohl jene, die vor dem 6. August 2016 – dem Inkrafttreten des neuen Integrationsgesetzes – abgegeben wurden (unter 1.) als auch solche Verpflichtungserklärungen, die seither unterzeichnet werden (unter 2.). Nur im Ausnahmefall kann einem Jobcenter oder anderen Behörden entgegen gehalten werden, dass es unverhältnismäßig wäre, den Verpflichtungsgeber in Anspruch zu nehmen (unter 3.).

1. Für neue Verpflichtungserklärungen hat das Integrationsgesetz die Verpflichtungszeiträume zwar auf maximal fünf Jahre begrenzt, zugleich aber in einem neuen Satz 4 zu § 68 Abs. 1 AufenthG bestimmt, dass die Verpflichtungserklärung „nicht erlischt… durch Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Abschnitt 5 des Kapitels 2 oder durch Anerkennung nach § 3 oder § 4 des Asylgesetzes“ (§ 68 Abs. 1 S. 4 AufenthG neue Fassung). Dies bedeutet: Die Anerkennung als Flüchtling, der Asylstatus oder subsidiärer Schutz sollen gerade nicht zum Erlöschen der Haftung führen. Ob diese Neuregelung mit der EU-Qualifikationsrichtlinie vereinbar ist, wird allerdings eines Tages der Europäische Gerichtshof (EuGH) klären müssen. Hiernach tragen die Mitgliedstaaten „dafür Sorge, dass Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, in dem Mitgliedstaat, der diesen Schutz gewährt hat, die notwendige Sozialhilfe wie Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats erhalten“ (Art. 29 RL 2011/95/EU). Da Sozialleistungen deutscher Staatsangehöriger niemals von Verpflichtungserklärungen von Verwandten oder Dritten abhängig gemacht werden können – und auch eine Haftung Verwandter oder Dritter ausgeschlossen ist –, spricht manches dafür, dass diese den anerkannten Flüchtlingen vorbehaltlos gewährt und gewährleistet werden müssen. Bis zu einer Klärung werden allerdings noch einige Jahre vergehen.

2. Auch für die zuvor abgegebenen Verpflichtungserklärungen hat das höchste deutsche Verwaltungsgericht – das Bundesverwaltungsgericht – nunmehr entschieden, dass eine Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung an der Haftung für den Lebensunterhalt nichts ändert (BVerwG, Urt. v. 26.1.2017, BVerwG 1 C 10.16, www.bverwg.de). Wurde im Rahmen einer Landesaufnahmeanordnung und damit zu einem humanitären Schutzzweck eine solche Erklärung abgegeben, führe die Anerkennung als Flüchtling unter Erteilung einer entsprechenden Aufenthaltserlaubnis nicht zu einem anderen Aufenthaltszweck und verpflichte weiterhin zur Erstattung von Sozialleistungen, die der begünstigte syrische Angehörige in der Folgezeit bezogen habe. Das BVerwG hat sich damit ausdrücklich gegen die Auffassung vieler Bundesländer und Gerichte gestellt, die dazu eine andere Auffassung vertreten hatten (z.B. dem SG Detmold; LSG Sachsen-Anhalt; VG Minden). Ob das höchste deutsche Sozialgericht – das Bundessozialgericht –, der EuGH oder das Bundesverfassungsgericht hierzu eine andere Auffassung einnehmen wird, ist nicht ausgeschlossen, aber ungewiss. Allerdings sieht das Integrationsgesetz in § 68a eine „Übergangsregelung“ für die bis zum 5. August 2016 abgegebenen Verpflichtungserklärungen vor: Hiernach gelten die Sätze 1 bis 3 von § 68 „auch für vor dem 6. August 2016 abgegebene Verpflichtungserklärungen, jedoch mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Zeitraums von fünf Jahren ein Zeitraum von drei Jahren tritt. Sofern die Frist nach Satz 1 zum 6. August 2016 bereits abgelaufen ist, endet die Verpflichtung zur Erstattung öffentlicher Mittel mit Ablauf des 31. August 2016.“

3. Einer Inanspruchnahme durch die Jobcenter kann aber im Einzelfall möglicherweise der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit oder eine Anfechtung wegen Irrtums entgegen gehalten werden – bitte konsultieren Sie dazu einen Fachanwalt für Ausländerrecht: So ist nach der Rechtsprechung des BVerwG zum bosnischen Bürgerkrieg „unter Würdigung vornehmlich der Umstände, unter denen die jeweilige Verpflichtungserklärung abgegeben worden ist, zu klären, ob die Heranziehung zur vollen Erstattung der Aufwendungen … namentlich im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt ist oder ob es weiterer Erwägungen bedarf, um zu einem angemessenen Interessenausgleich zu gelangen.“ Denn „anders als in den typischen Fällen, in denen der Aufenthalt des Ausländers in Deutschland allein oder überwiegend private Gründe hat und dementsprechend der Lebensunterhalt ausschließlich von privater Seite zu sichern ist, war die Aufnahme der bosnischen Bürgerkriegsflüchtlinge eine öffentliche Angelegenheit. … Dabei ist zu berücksichtigen, daß nicht nur die Verpflichteten ein Risiko eingegangen sind, sondern auch die zuständigen Behörden eine Risikoentscheidung getroffen und damit Mitverantwortung für die entstandenen Kosten übernommen haben. Sie haben sich nämlich zur Aufnahme von Bürgerkriegsflüchtlingen bereit gefunden, auch wenn im Einzelfall nicht nachgewiesen war, daß die Aufwendungen für deren Lebensunterhalt durch den jeweiligen Verpflichteten bei Eintritt aller Eventualitäten getragen werden können. Die zuständigen Behörden haben daher das mit der Einreise und dem Aufenthalt der Flüchtlinge verbundene Kostenrisiko gleichsam mitübernommen. Das macht es erforderlich, bei der Heranziehung zu Erstattungsleistungen im Ermessenswege zu prüfen, ob es unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist, dass die finanziellen Folgen dieser Risikoentscheidung allein von den Verpflichteten getragen werden.“ (BVerwG, Urt. v. 24.11.1998, 1 C 33/97)

Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden mit Urteil vom 9.12.2016 entschieden, dass es denkbar sei, dass sich die Verpflichtungsgeber in einem – auch von den Behörden verursachten – Irrtum über die zeitliche Tragweite ihrer Erklärung befanden. Sie könnten ggf. ihre Verpflichtungserklärung mit Erfolg und rückwirkend anfechten (VG Wiesbaden, Urt. v. 9.12.2016, 4 K 545/16.Wi). Ob sich diese Sichtweise auch bei anderen Verwaltungsgerichten durchsetzt, bleibt zwar abzuwarten. Auch die Bundesregierung hat allerdings in einer Fragestunde des Deutschen Bundestages am 17. Mai 2017 darauf hingewiesen, dass nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.2.2014 „in atypischen Fällen“ – d.h. „anhand einer wertenden Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls“ von der Geltendmachung von Erstattungsgesprächen abgewichen werden könne. „In diese Betrachtung“, so die Bundesregierung, „können zum Beispiel der konkreten Umstände der Abgabe einer Verpflichtungserklärung und daraus möglicherweise unverschuldeter Fehlvorstellungen über die Dauer der Verpflichtung miteinbezogen werden. Zu den in Betracht kommenden Billigkeitsmaßnahmen gehört darüber hinaus auch der Erlass einer Forderung auf der Grundlage von § 44 SGB II“ (Antwort des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales auf die Anfrage der Abgeordneten Ulla Jepke, BT-Drs. 18/12321, Frage Nr. 33). Darüber hinaus dürften Landesbehörden, die die Verpflichtungsgeber dahingehend „fehlberaten“ haben, dass die der Verpflichtungszeitraum mit Asylanerkennung endet, einem Regressanspruch der in Anspruch Genommenen nach § 839, Art. 34 GG ausgesetzt sein (vgl. Pressemitteilung des Hessischen Innenministeriums vom 30.5.2017 – „Innenministerium prüft Verpflichtungserklärungen“).