Das Flüchtlingskontingent der Bundesregierung ist ausgeschöpft; und der reguläre Familiennachzug ist beschränkt auf unmittelbare Angehörige, d.h. Ehegatten und minderjährige Kinder. Sonstige Familienmitglieder (Eltern, Großeltern, Geschwister etc.) können aus den Kriegsgebieten und Anrainerstaaten nur nach Maßgabe der Landesaufnahme-Programme nachkommen; Voraussetzung ist, dass Inländer deren Lebensunterhalt übernehmen (Verpflichtungserklärung nach §§ 23, 68 AufenthG). Mit solchen Verpflichtungserklärungen sorgen wir als Bürger dafür, dass Bund und Länder ihre humanitären Versprechungen auch tatsächlich einlösen.

Dr. Ulrich Karpenstein
Ulrich Karpenstein ist Partner einer überörtlichen Anwaltskanzlei mit Spezialisierung im Europa- und Verfassungsrecht. Als Vorsitzender des Vereins hat er Verpflichtungserklärungen für zwei syrische Kurden – eine Mutter und ihren 4-jährigen Sohn – abgegeben; so konnten diese legal nach Deutschland einreisen und in Berlin eine privat finanzierte Wohnung beziehen.