Wir bekommen manchmal Anfragen von Geflohenen, die anerkannten Flüchtlingsstatus bekommen haben (und nicht nur den heute leider üblichen subsidiären Schutz). Mit diesem Flüchtlingsstatus ist eine Familienzusammenführung mit in Syrien oder den Nachbarländern zurückgebliebenen Ehepartnern und minderjährigen Kindern möglich. Diese Familienzusammenführung muss innerhalb von drei Monaten nach Anerkennung beantragt werden, kann danach aber auch noch im Ermessensfall entschieden werden und sollte in jedem Fall auch nach Ablauf der Frist beantragt werden.
Die Berliner Ausländerbehörde steht deshalb auf dem Standpunkt, dass Geflohene mit Flüchtlingsstatus erst diesen Weg gehen müssen und erst nach einer eventuellen Ablehnung den Weg über das Landesaufnahmeprogramm und Bürgschaften wählen können. Entsprechende Bürgsschafts-Anträge von Referenzgebern mit Flüchtlingsstatus werden abgelehnt.
Weil das so ist, können auch wir Anfragen von Geflohenen mit Flüchtlingsstatus, die nur Ehepartner/in und/oder minderjährige Kinder auf „unserem“ Weg mit einer Bürgschaft schneller herholen wollen, leider nicht annehmen. Die Verpflichtungserklärung ist die oft letzte Lösung für Menschen mit subsidiärem Schutz oder einen erweiterten Angehörigenkreis, zB. auch volljährige Kinder bei Menschen mit Flüchtlingsstatus. Wir können leider unsere sehr geringen finanziellen Mittel und die unterschriftswilligen Bürgen nicht für die bloße Beschleunigung von Anträgen „verbrauchen“, die auch auf anderem Weg erfolg haben könnten.