FAQ

  • „Wie und wofür verwendet Ihr Eure Gelder?“

    Wirtschaftliche Transparenz ist uns sehr wichtig, denn der vertrauensvolle Umgang mit den Spenden, die unsere gesamte Arbeit finanzieren, ist uns ein wesentliches Anliegen. Generell haben wir festgelegt, dass wir die monatlich wiederkehrenden Dauerspenden („Patenschaften“) ausschließlich und ohne Abzüge für den Lebensunterhalt und Unterstützungsleistungen der syrischen Familien verwenden (sowie als Rücklage für kommende Jahre und spendenärmere Zeiten für den gleichen Zweck einsetzen) – und unsere gezahlten Löhne, Ladenmiete usw. ausschließlich aus Einmalspenden bestreiten. Unser Transparenzbericht folgt der Selbstverpflichtung der Initiative Transparente Zivilgesellschaft, die wir am 28.7.2017 unterschrieben haben. Hier findet Ihr unseren Transparentbericht: https://fluechtlingspaten-syrien.de/wo-finde-ich-euern-transparenzbericht/

  • „Wie werden die Angehörigen ausgesucht, die der Verein unterstützt?“

    Die von uns unterstützten Familienangehörigen müssen formal unter das Landesaufnahmeprogramm von Berlin fallen, d.h. der syrische „Einladende“ muss bereits seit einem Jahr in Berlin polizeilich gemeldet sein. In anderen Bundesländern arbeiten wir leider nicht. In unserer Arbeit beschränken wir uns auf Menschen, die sich aktuell in Syrien aufhalten und nicht in einem Nachbarland leben. Die Angehörigen brauchen gültige Reisepässe, ein Familienregister mit zertifizierter deutscher Übersetzung und je nach Familienkonstellation weitere Papiere (zB. die Zustimmung nicht mitreisender Elternteile bei Minderjährigen).
    Für all das haben wir ein internes Priorisierungssystem entwickelt. Wer es am allerdringendsten braucht, soll – sobald wie wieder ausreichende finanzielle Kapazitäten haben – Hilfe bekommen. Wegen der großen Zahl an Anfragen können wir aber leider nur noch selten helfen: Wir benötigen ja für jeden einzelnen Fall ein ausreichendes Spendenbudget auf sehr lange Sicht, eine/n Verpflichtungsgeber/in und meist auch Wohnraum in Berlin. Nur wenn wir diese Kapazitäten haben, können wir für einen weiteren Menschen die Einreise nach Deutschland ermöglichen. Dennoch können wir unabhängig vom aktuellen Spendenaufkommen beraten und Wege aufzeigen, wie Geflüchtete selbst eine Verpflichtungserklärung für ihre Angehörigen auf den Weg bringen.

  • „Wo finde ich Euren Transparenzbericht?“

    TRANSPARENZBERICHT

    Wirtschaftliche Transparenz ist uns sehr wichtig und der vertrauenswürdige Umgang mit den Spenden, die unsere gesamte Arbeit finanzieren, somit einer der wichtigsten Aspekte unserer Arbeit. Generell haben wir festgelegt, dass wir die monatlich wiederkehrenden Dauerspenden („Patenschaften“) ausschließlich und ohne Abzüge für den Lebensunterhalt und Unterstützungsleistungen der syrischen Familien verwenden (sowie als Rücklage für kommende Jahre und spendenärmere Zeiten) – und unsere gezahlten Löhne, Ladenmiete usw. idealerweise ausschließlich aus Einmalspenden bestreiten. Dies haben wir unter den Punkten 7 und 8 dokumentiert. Unser Transparenzbericht folgt der Selbstverpflichtung der Initiative Transparente Zivilgesellschaft, die wir am 28.7.2017 unterschrieben haben.

    1. Name, Sitz, Anschrift und Gründungsjahr unserer Organisation
    Flüchtlingspaten Syrien e.V., Paulstraße 19, 10557 Berlin – gegründet im März 2015.

    2. Vollständige Satzung oder Gesellschaftervertrag sowie weitere wesentliche Dokumente, die Auskunft darüber geben, welche konkreten Ziele wir verfolgen und wie diese erreicht werden (z.B. Vision, Leitbild, Werte, Förderkriterien)
    Die Satzung ist auf unserer Webseite veröffentlicht, nämlich hier: [1].
    Die Bedingungen für die Auswahl von Angehörigen für die Zusammenarbeit sind hier dokumentiert: [2]
    Den politischen Kontext unserer Arbeit beschreiben wir hier: [3]

    3. Datum des jüngsten Bescheides vom Finanzamt über die Anerkennung als steuerbegünstigte (gemeinnützige) Körperschaft
    Finanzamt für Körperschaften, 14057 Berlin, StNr. 27/653/57514, Bescheid vom 17.04.2020

    4. Name und Funktion der wesentlichen Entscheidungsträger
    Vorsitzende: Tina Mede, Remo Klinger, Charlotte Dreyer
    Geschäftsführerin: Katrin Albrecht
    Schatzmeister: Christian Fronda

    5. Bericht über die Tätigkeiten unserer Organisation
    Der Verein arbeitet auf Grundlage der Berliner Landesaufnahmeregelung für syrische Familienangehörige. Er organisiert Verpflichtungserklärungen nach § 23 Abs. 1 S.2 AufenthG und finanziert Lebenshaltungskosten und Miete aus monatlich wiederkehrenden Spenden („Patenschaften“) während der 5-jährigen Laufzeit dieser Bürgschaften. Zusätzlich arbeitet der Verein im Bereich der Integration der Menschen – durch Hilfe beim Spracherwerb, Wohnungssuche und -Möblierung, Behördengänge oder Jobsuche. Der Verein arbeitet politisch und medial für die Ausweitung der Landesaufnahmeprogramme auf weitere Bundesländer oder den Bund.

    Unsere Mittelherkunft und -Verwendung für das Geschäftsjahr 2022 stellen wir in den Punkten 7 und 8 dar. Der Jahresbericht 2022, auf den sich diese Zahlen beziehen, wurde erstellt von unserer Steuerberatergesellschaft, der Wirtschaftsprüfungskanzlei Mazars.

    6. Personalstruktur
    Eine bezahlte Geschäftsführerin mit 20 Wochenstunden.
    Drei Fachbereichsleitungen (Facility, Familien, Banking) mit je 15-20 Wochenstunden.
    Etwa 15 Ehrenamtliche (darunter der gesamte Vorstand), SprachlehrerInnen und Familienlotsen

    7. Mittelherkunft (2022) in TEUR
    1. Spenden: 1.076
    davon Monatliche Dauerspenden: 1.037
    Einmalspenden: 39
    Zweckgebundene Spenden: 0
    2. Zuschüsse und andere Einnahmen: 3
    Summe: 1.079

    8. Mittelverwendung (2022) in TEUR
    1. Unterstützungsleistungen: 319
    2. Reisekosten Geflüchtete: 5
    3. Miete – Wohnungen der Geflüchteten: 214
    4. Kautionsleistungen: -7
    5. Sprachkurse und Ausbildung: 6
    6. Sonstige Leistungen Geflüchtete: 2
    7. Personalaufwendungen: 118
    8. Aufwendungen Vereinsladen, Geschäftsausstattung: 22
    9. Sonstige Aufwendungen: 14
    10. Zuführung Rücklagen (ohne Kautionen): 386
    Summe: 1.079

    9. Gesellschaftsrechtliche Verbundenheit mit Dritten, z.B. Mutter- oder Tochtergesellschaft, Förderverein, ausgegliederter Wirtschaftsbetrieb, Partnerorganisation
    Keine.

    10. Namen von juristischen oder natürlichen Personen, öffentlichen Stellen oder sonstigen Quellen, deren jährliche Zuwendung (incl. Beiträge, Leistungsentgelte, Gebühren, Projektmittel, Spenden, etc.) mehr als zehn Prozent unserer gesamten Jahreseinnahmen ausmachen
    Keine.

    Wir bestätigen, dass die Organe, welche für unsere Organisation bindende Entscheidungen treffen, regelmäßig tagen und dass die Sitzungen protokolliert werden. Anfragen an unsere Organisation werden in angemessener Frist beantwortet. Die Jahresrechnung wird namentlich durch einen Entscheidungsträger unserer Organisation abgezeichnet. Bei Prüfung unseres Jahresberichtes wird die Einhaltung dieser Verpflichtung von unseren internen Prüfgremien (z.B. Schatzmeister), sowie einem vereidigten Buchprüfer oder Wirtschaftsprüfer kontrolliert.

    04.01.2024

  • „Ich habe anerkannten Flüchtlingsstatus. Könnt Ihr meine Frau und Kinder herholen?“

    Wir bekommen manchmal Anfragen von Geflohenen, die anerkannten Flüchtlingsstatus bekommen haben (und nicht nur den heute leider üblichen subsidiären Schutz). Mit diesem Flüchtlingsstatus ist eine Familienzusammenführung mit in Syrien oder den Nachbarländern zurückgebliebenen Ehepartnern und minderjährigen Kindern möglich. Diese Familienzusammenführung muss innerhalb von drei Monaten nach Anerkennung beantragt werden, kann danach aber auch noch im Ermessensfall entschieden werden und sollte in jedem Fall auch nach Ablauf der Frist beantragt werden.
    Die Berliner Ausländerbehörde steht deshalb auf dem Standpunkt, dass Geflohene mit Flüchtlingsstatus erst diesen Weg gehen müssen und erst nach einer eventuellen Ablehnung den Weg über das Landesaufnahmeprogramm und Bürgschaften wählen können. Entsprechende Bürgsschafts-Anträge von Referenzgebern mit Flüchtlingsstatus werden abgelehnt.
    Weil das so ist, können auch wir Anfragen von Geflohenen mit Flüchtlingsstatus, die nur Ehepartner/in und/oder minderjährige Kinder auf „unserem“ Weg mit einer Bürgschaft schneller herholen wollen, leider nicht annehmen. Die Verpflichtungserklärung ist die oft letzte Lösung für Menschen mit subsidiärem Schutz oder einen erweiterten Angehörigenkreis, zB. auch volljährige Kinder bei Menschen mit Flüchtlingsstatus. Wir können leider unsere sehr geringen finanziellen Mittel und die unterschriftswilligen Bürgen nicht für die bloße Beschleunigung von Anträgen „verbrauchen“, die auch auf anderem Weg erfolg haben könnten.

  • „Könnt Ihr meine Angehörigen herholen?“

    Ob wir helfen können oder nicht, hängt immer von der aktuellen Spendensituation und der Anzahl dringender Hilfsanfragen ab. Da wir immer mehr Anfragen haben, als finanzielle Kapazitäten, müssen wir in jedem Fall genau abwägen, wo wir als Team die größte Dringlichkeit sehen. Leider können wir deshalb in den meisten Fällen nicht helfen. Wenn Sie Familienangehörige nach Maßgabe der Landesaufnahmeprogramme aus Syrien oder seinen Nachbarländern herholen möchten, empfehlen wir Ihnen bis auf weiteres folgendes:

    1. Denken Sie darüber nach, selbst eine Verpflichtungserklärung für den/die betreffenden syrischen Familienangehörigen abzugeben. Sie müssen hierfür über ein ausreichendes eigenes Nettoeinkommen verfügen (in Berlin: mind. 2.760 €, für eine Single-Person, 3.820 € für Verheiratete und 4.417 € für Verheiratete mit einem Kind). Wichtig ist, dass Sie – allein oder mit anderen – für einen Zeitraum von maximal fünf Jahren für den Lebensunterhalt und die Unterkunft des/r betreffenden Familienangehörigen aufkommen: Nur wenn der betreffende Angehörige Leistungen vom Jobcenter oder vom Sozialamt – vor allem Hartz IV und Wohngeld – in Anspruch nimmt, sind Sie gegenüber der öffentlichen Hand regresspflichtig, d.h. Sie müssen als Verpflichtungsgeber alle öffentlichen Mittel erstatten, die vom Jobcenter oder dem Sozialamt für den Lebensunterhalt des eingeladenen Angehörigen einschließlich der Versorgung mit Wohnraum aufgewendet wurden (§ 68 AufenthaltsG). Tragen Sie hingegen privat den Lebensunterhalt (einschl. Wohnraum), ist der eingeladene Angehörige weder berechtigt noch gezwungen, öffentliche Leistungen in Anspruch zu nehmen – ein Regress aus der Verpflichtungserklärung ist dann nicht zu befürchten.

    2. Sofern Sie über kein eigenes ausreichendes Nettoeinkommen für die Abgabe einer Verpflichtungserklärung verfügen, fragen Sie in Ihrem Freundes-, Verwandten- und Bekanntenkreis nach, wer bereit wäre, dies zu übernehmen. Eine persönliche Ansprache, die das Schicksal der syrischen Angehörigen und deren Gefährdung konkret schildert, ist nach unseren Erfahrungen entscheidend.

    3. Erstellen Sie eine Prognose über die voraussichtlichen monatlichen Kosten des Lebensunterhalts der eingeladenen Angehörigen. Maßgeblich für die konkrete Höhe des Lebensunterhaltes ist in der Regel, ob die Angehörigen eine eigene Wohnung in Berlin benötigen. Fragen Sie in ihrem Freundes-, Verwandten- und Bekanntenkreis, wer bereit ist, mit einem regelmäßigen monatlichen Beitrag zum Lebensunterhalt und zur Unterkunft beizutragen und legen Sie zusammen – wir selbst kalkulieren zwischen 500 EUR (Kind) und 750 EUR (Erwachsene). Möchten Sie die eingesammelten monatlichen Spenden von der Steuer absetzen lassen, lässt sich dies rasch über eine eigene Vereinsgründung – bei der wir auch unterstützen – realisieren.

    Kopiert unsere Vereinsidee!

    5. Wie es dann weitergeht, können Sie auf der homepage der Berliner Ausländerbehörde (LEA) zum Landesaufnahmeprogramm nachsehen!
    https://service.berlin.de/dienstleistung/326540/15.php

    Viel Erfolg!

  • „Can You help me to get my relatives or myself to germany?“

    In most cases we can not help You or Your relatives coming to Germany. We are very sorry.
    This has some reasons:

    Today, there are only two ways to come to Germany legally.

    First way:
    If You are a father, mother or young (not adult) child already living in Germany, You can apply for asylum. If You get asylum or subsidiary protection, You can try to get your husband, wife or young children in (or Your parents if You are a child yourself). This takes very long and we are not working in this issue and can not help or advice You – but it may work for You nevertheless.

    Second way:
    If You are living in a part of Germany with a so-called „Landesaufnahmeprogramm“ (at this time that’s Berlin, Thüringen, Hamburg, Schleswig-Holstein) AND if You are registered in this place at least 12 month, it may be possible to get close relatives to Germany with a visum. Close relatives means: Parents, grandparents, brothers (with wife and not-adult children), sisters (with husband and not-adult sisters). All other relatives like uncles, cousins etc. will not get a visum.
    All relatives have to be in Syria or one of the neighbour states (and Egypt).

    ALL others wound’t get a visum from the german authorities. Also, if You are living in places like Bayern, Sachsen, Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg, Niedersachsen etc. where is no Landesaufnahmeprogramme , You can not get a visum for close relatives.

    If You are living in Berlin, Thüringen, Hamburg, or Schleswig-Holstein for a year or longer, You need someone who signs a contract with the autorities for each single person („Verpflichtungserklärung“). In this, he or she declares to pay all costs of living and rent for five years. This has to be someone from Germany, and he or she has to earn at least 2.760 € netto a month.

    In some rare cases, we can help finding a person signing a „Verpflichtungserklärung“ and we can pay the costs of living and rent. But we are a small private initiative only and need lots of donations to do so. For this reason, we can not help more than a few people. We decided that we concentrate on helping single persons and small families. We decided to help a few very much – instead of helping everyone just a bit.

    So if You live in Berlin for more than 12 month and you thinking that we might help in your case please contact us. Thank You for Your understanding and good luck.

  • „Wo finde ich Eure Kontonummer?“

    Wir geben es zu: Unsere Kontonummer haben wir absichtlich etwas versteckt, nämlich in unserem Impressum. Denn während unser gut datengeschütztes, schnell ausfüllbares Lastschriftformular uns viel Arbeit abnimmt und Ihre monatliche oder einmalige Spende gleich in unsere Spenderdatenbank überführt, müssen wir über das Konto eingehende Überweisungen von Hand erfassen und verwalten. Und wir erfahren von der Bank auch keine Kontaktdaten, um Ihnen beispielsweise eine Spendenbescheinigung oder weitergehende Infos über unsere Arbeit zuzuschicken.

    Deshalb die Bitte: Benutzen Sie möglichst unser Lastschriftformular für Ihre Spende, um uns diese Mehrarbeit bei unserer ohnehin sehr arbeitsreichen Arbeit für die Flüchtlingsfamilien zu ersparen.
    Aber natürlich liegt die Entscheidung ganz bei Ihnen, in jedem Fall freuen wir uns sehr über Ihre (möglichst regelmäßige) Unterstützung für unser Projekt. Herzlichen Dank!

  • „Wie sieht die Satzung Eures Vereins aus?“

    Satzung des gemeinnützigen Vereins „Flüchtlingspaten Syrien“

    § 1 Name, Sitz

    1. Der Verein führt den Namen „Flüchtlingspaten Syrien“.

    2. Er ist in das Vereinsregister eingetragen worden und führt seither 
den Zusatz e. V.

    3. Der Sitz des Vereins ist Berlin.

    § 2 Zweck

    1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

    2. a) Zweck des Vereins ist die Förderung der Hilfe für Flüchtlinge aus Kriegsgebieten des Nahen Ostens – insbesondere aus den syrischen Bürgerkriegsgebieten –, denen aufgrund von privaten oder kirchlichen Verpflichtungserklärungen ein Aufenthaltstitel gem. §§ 23 Abs. 1, 68 des Aufenthaltsgesetzes (Aufnahme aus humanitärem Grund unter der Voraussetzung privater Verpflichtungserklärungen) gewährt wurde und für deren Lebensunterhalt folglich die öffentliche Hand nicht einsteht (§ 52 Abs. 2 Nr. 10 AO sowie § 53 AO).

    b) Der Satzungszweck nach § 52 Abs. 2 Nr. 10 AO und § 53 AO wird verwirklicht durch:

    aa.) finanzielle, persönliche und logistische Unterstützung der betreffenden Flüchtlinge. Die finanziellen Mittel sammelt der Verein vorrangig über Spenden und Mitgliedsbeiträge ein. Die Unterstützung betrifft namentlich die Hilfe bei der Suche nach einer dauerhaften Unterkunft, der Hilfe bei der Bestreitung des Lebensunterhaltes, bei Behördengängen sowie der gesellschaftlichen Integration in der Bundesrepublik Deutschland. Die finanziellen Mittel des Vereins kommen den unterstützten Personen und deren Kindern unmittelbar zugute, beispielsweise durch (vollständige oder teilweise) Übernahme von Mietzahlungen, Kosten für die Kinderbetreuung, die Bewältigung von Kriegstraumata und ähnlichem.

    bb.) die finanzielle Unterstützung der freiwilligen dauerhaften Rückreise in das Heimatland (Rückreisekosten und Re-Integration im Heimatland), wenn die geflüchtete Person und ihre Angehörigen noch vor Ablauf der privaten oder kirchlichen Verpflichtungserklärung die Bundesrepublik Deutschland für immer verlassen. Dabei übernimmt der Verein in begründeten Einzelfällen einmalig die Flugkosten in das Heimatland sowie teilweise oder ganz die Lebenshaltungskosten für einen Zeitraum bis maximal sechs Monaten (nach den in Deutschland geltenden Mindestunterhaltssätzen). aa.) die finanzielle Unterstützung der freiwilligen dauerhaften Rückreise in das Heimatland (Rückreisekosten und Re-Integration im Heimatland), wenn die geflüchtete Person und ihre Angehörigen noch vor Ablauf der privaten oder kirchlichen Verpflichtungserklärung die Bundesrepublik Deutschland für immer verlassen. Dabei übernimmt der Verein in begründeten Einzelfällen einmalig die Flugkosten in das Heimatland sowie teilweise oder ganz die Lebenshaltungskosten für einen Zeitraum bis maximal sechs Monaten (nach den in Deutschland geltenden Mindestunterhaltssätzen).

    cc.) Unterstützung der Flüchtlinge bei der Inanspruchnahme von Sprachkursen- und sonstigen Bildungsangeboten sowie bei der Ausbildungs- und Arbeitsplatzsuche. Diese Unterstützung umfasst die finanzielle, persönliche und logistische Hilfe.aa.) Unterstützung der Flüchtlinge bei der Inanspruchnahme von Sprachkursen- und sonstigen Bildungsangeboten sowie bei der Ausbildungs- und Arbeitsplatzsuche. Diese Unterstützung umfasst die finanzielle, persönliche und logistische Hilfe.

    dd.) Vergabe von bedingt rückzahlbaren Darlehen an Studierende für deren einjährigen bis maximal zweijährigen Lebensunterhalt gemäß Richtlinie der Mitgliederversammlung.

    3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Line eigenwirtschaftliche Zwecke.

    4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

    5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.

    § 3 Mitgliedschaft

    1. Aktives Mitglied oder förderndes Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und juristische Person werden. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Die aktive Mitgliedschaft ist an die Mitarbeit im Verein gebunden. Fördermitglieder unterstützen den Verein finanziell und ideell und haben kein Stimmrecht.

    2. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Der Austritt wird zum Ende des Quartals wirksam, in dem er erklärt worden ist.

    3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.

    4. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen).

    5. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

    6. Die fördernden Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge in Höhe von jährlich mindestens 120 EUR, zahlbar im ersten Quartal des Kalenderjahres, zu leisten. Der Verein bestreitet die in § 2 definierten Zwecke des Weiteren aus Spenden seiner Mitglieder und Dritter. Die Mitglieder wirken darauf hin, weitere Spender für eine nachhaltige Verwirklichung der in § 2 definierten Vereinszwecke aufzutun. Aktive Mitglieder sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrags befreit.

    7. Während des Bestehens eines sozialversicherungspflichtigen Anstellungsverhältnisses oder eines Honorarvertrages zwischen einem Mitglied und dem Verein ist das Mitglied nicht als Vorstand oder Schatzmeister wählbar.

    § 4 Vorstand und Schatzmeister

    1. Der Verein hat einen aus drei Personen bestehenden Vorstand. Er ist Vertretungsorgan des Vereins im Sinne des § 26 BGB. Jedes Vorstandsmitglied vertritt den Verein einzeln.1. Der Verein hat einen aus drei Personen bestehenden Vorstand. Er ist Vertretungsorgan des Vereins im Sinne des § 26 BGB. Jedes Vorstandsmitglied vertritt den Verein einzeln.

    2. Die Mitgliederversammlung bestellt einen Schatzmeister als besonderen Vertreter gem. § 30 BGB. Sein Aufgabenkreis und der Umfang seiner Vertretungsmacht werden bei der Bestellung festgelegt. 1. Die Mitgliederversammlung bestellt einen Schatzmeister als besonderen Vertreter gem. § 30 BGB. Sein Aufgabenkreis und der Umfang seiner Vertretungsmacht werden bei der Bestellung festgelegt.

    3. Der Vorstand und der Schatzmeister werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Jedes Vorstandsmitglied und der Schatzmeister bleiben jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.

    4. Der Vorstand entscheidet im Einvernehmen mit der Mitgliederversammlung über konkrete Maßnahmen zur Verwirklichung der in § 2 definierten Zwecke und berichtet regelmäßig per e-Mail über Erfolge und Misserfolge dieser Maßnahmen. Begünstigt und berücksichtigt sollen in erster Linie Bürgerkriegsflüchtlinge, die den Mitgliedern des Vereins persönlich und nachweislich bekannt sind, etwa aufgrund von Patenschaften oder Verpflichtungserklärungen.

    5. Der Vorstand wird ermächtigt, etwaige Satzungsänderungen, die zur Eintragung des Vereins oder zur Anerkennung seiner Gemeinnützigkeit erforderlich sind, selbst vorzunehmen.1. Der Vorstand wird ermächtigt, etwaige Satzungsänderungen, die zur Eintragung des Vereins oder zur Anerkennung seiner Gemeinnützigkeit erforderlich sind, selbst vorzunehmen.

    § 5 Mitgliederversammlung

    1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens ein Mitglied die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

    2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich oder in Textform per E-Mail unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

    3. Versammlungsleiter ist ein Vorstand.  Sollte kein Vorstand anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Mitgliederversammlung bestimmt aus den Reihen ihrer Mitglieder einen Schriftführer.

    4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

    5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

    6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem jeweiligen Schriftführer zu unterschreiben ist.

    7. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

    § 6 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens

    1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

    2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Kontakt- und Beratungsstelle für Flüchtlinge und MigrantInnen e.V., Berlin (KuB), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

    Berlin, 4. März 2019
    Flüchtlingspaten Syrien e.V.

  • „Endet die Verpflichtungserklärung mit der Asylanerkennung?“

    Nein! Das haben der Gesetzgeber und das Bundesverwaltungsgericht nunmehr so entschieden. Die Fortgeltung der Verpflichtungserklärungen betrifft sowohl jene, die vor dem 6. August 2016 – dem Inkrafttreten des neuen Integrationsgesetzes – abgegeben wurden (unter 1.) als auch solche Verpflichtungserklärungen, die seither unterzeichnet werden (unter 2.). Nur im Ausnahmefall kann einem Jobcenter oder anderen Behörden entgegen gehalten werden, dass es unverhältnismäßig wäre, den Verpflichtungsgeber in Anspruch zu nehmen (unter 3.).

    1. Für neue Verpflichtungserklärungen hat das Integrationsgesetz die Verpflichtungszeiträume zwar auf maximal fünf Jahre begrenzt, zugleich aber in einem neuen Satz 4 zu § 68 Abs. 1 AufenthG bestimmt, dass die Verpflichtungserklärung „nicht erlischt… durch Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Abschnitt 5 des Kapitels 2 oder durch Anerkennung nach § 3 oder § 4 des Asylgesetzes“ (§ 68 Abs. 1 S. 4 AufenthG neue Fassung). Dies bedeutet: Die Anerkennung als Flüchtling, der Asylstatus oder subsidiärer Schutz sollen gerade nicht zum Erlöschen der Haftung führen. Ob diese Neuregelung mit der EU-Qualifikationsrichtlinie vereinbar ist, wird allerdings eines Tages der Europäische Gerichtshof (EuGH) klären müssen. Hiernach tragen die Mitgliedstaaten „dafür Sorge, dass Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, in dem Mitgliedstaat, der diesen Schutz gewährt hat, die notwendige Sozialhilfe wie Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats erhalten“ (Art. 29 RL 2011/95/EU). Da Sozialleistungen deutscher Staatsangehöriger niemals von Verpflichtungserklärungen von Verwandten oder Dritten abhängig gemacht werden können – und auch eine Haftung Verwandter oder Dritter ausgeschlossen ist –, spricht manches dafür, dass diese den anerkannten Flüchtlingen vorbehaltlos gewährt und gewährleistet werden müssen. Bis zu einer Klärung werden allerdings noch einige Jahre vergehen.

    2. Auch für die zuvor abgegebenen Verpflichtungserklärungen hat das höchste deutsche Verwaltungsgericht – das Bundesverwaltungsgericht – nunmehr entschieden, dass eine Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung an der Haftung für den Lebensunterhalt nichts ändert (BVerwG, Urt. v. 26.1.2017, BVerwG 1 C 10.16, www.bverwg.de). Wurde im Rahmen einer Landesaufnahmeanordnung und damit zu einem humanitären Schutzzweck eine solche Erklärung abgegeben, führe die Anerkennung als Flüchtling unter Erteilung einer entsprechenden Aufenthaltserlaubnis nicht zu einem anderen Aufenthaltszweck und verpflichte weiterhin zur Erstattung von Sozialleistungen, die der begünstigte syrische Angehörige in der Folgezeit bezogen habe. Das BVerwG hat sich damit ausdrücklich gegen die Auffassung vieler Bundesländer und Gerichte gestellt, die dazu eine andere Auffassung vertreten hatten (z.B. dem SG Detmold; LSG Sachsen-Anhalt; VG Minden). Ob das höchste deutsche Sozialgericht – das Bundessozialgericht –, der EuGH oder das Bundesverfassungsgericht hierzu eine andere Auffassung einnehmen wird, ist nicht ausgeschlossen, aber ungewiss. Allerdings sieht das Integrationsgesetz in § 68a eine „Übergangsregelung“ für die bis zum 5. August 2016 abgegebenen Verpflichtungserklärungen vor: Hiernach gelten die Sätze 1 bis 3 von § 68 „auch für vor dem 6. August 2016 abgegebene Verpflichtungserklärungen, jedoch mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Zeitraums von fünf Jahren ein Zeitraum von drei Jahren tritt. Sofern die Frist nach Satz 1 zum 6. August 2016 bereits abgelaufen ist, endet die Verpflichtung zur Erstattung öffentlicher Mittel mit Ablauf des 31. August 2016.“

    3. Einer Inanspruchnahme durch die Jobcenter kann aber im Einzelfall möglicherweise der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit oder eine Anfechtung wegen Irrtums entgegen gehalten werden – bitte konsultieren Sie dazu einen Fachanwalt für Ausländerrecht: So ist nach der Rechtsprechung des BVerwG zum bosnischen Bürgerkrieg „unter Würdigung vornehmlich der Umstände, unter denen die jeweilige Verpflichtungserklärung abgegeben worden ist, zu klären, ob die Heranziehung zur vollen Erstattung der Aufwendungen … namentlich im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt ist oder ob es weiterer Erwägungen bedarf, um zu einem angemessenen Interessenausgleich zu gelangen.“ Denn „anders als in den typischen Fällen, in denen der Aufenthalt des Ausländers in Deutschland allein oder überwiegend private Gründe hat und dementsprechend der Lebensunterhalt ausschließlich von privater Seite zu sichern ist, war die Aufnahme der bosnischen Bürgerkriegsflüchtlinge eine öffentliche Angelegenheit. … Dabei ist zu berücksichtigen, daß nicht nur die Verpflichteten ein Risiko eingegangen sind, sondern auch die zuständigen Behörden eine Risikoentscheidung getroffen und damit Mitverantwortung für die entstandenen Kosten übernommen haben. Sie haben sich nämlich zur Aufnahme von Bürgerkriegsflüchtlingen bereit gefunden, auch wenn im Einzelfall nicht nachgewiesen war, daß die Aufwendungen für deren Lebensunterhalt durch den jeweiligen Verpflichteten bei Eintritt aller Eventualitäten getragen werden können. Die zuständigen Behörden haben daher das mit der Einreise und dem Aufenthalt der Flüchtlinge verbundene Kostenrisiko gleichsam mitübernommen. Das macht es erforderlich, bei der Heranziehung zu Erstattungsleistungen im Ermessenswege zu prüfen, ob es unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist, dass die finanziellen Folgen dieser Risikoentscheidung allein von den Verpflichteten getragen werden.“ (BVerwG, Urt. v. 24.11.1998, 1 C 33/97)

    Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden mit Urteil vom 9.12.2016 entschieden, dass es denkbar sei, dass sich die Verpflichtungsgeber in einem – auch von den Behörden verursachten – Irrtum über die zeitliche Tragweite ihrer Erklärung befanden. Sie könnten ggf. ihre Verpflichtungserklärung mit Erfolg und rückwirkend anfechten (VG Wiesbaden, Urt. v. 9.12.2016, 4 K 545/16.Wi). Ob sich diese Sichtweise auch bei anderen Verwaltungsgerichten durchsetzt, bleibt zwar abzuwarten. Auch die Bundesregierung hat allerdings in einer Fragestunde des Deutschen Bundestages am 17. Mai 2017 darauf hingewiesen, dass nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.2.2014 „in atypischen Fällen“ – d.h. „anhand einer wertenden Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls“ von der Geltendmachung von Erstattungsgesprächen abgewichen werden könne. „In diese Betrachtung“, so die Bundesregierung, „können zum Beispiel der konkreten Umstände der Abgabe einer Verpflichtungserklärung und daraus möglicherweise unverschuldeter Fehlvorstellungen über die Dauer der Verpflichtung miteinbezogen werden. Zu den in Betracht kommenden Billigkeitsmaßnahmen gehört darüber hinaus auch der Erlass einer Forderung auf der Grundlage von § 44 SGB II“ (Antwort des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales auf die Anfrage der Abgeordneten Ulla Jepke, BT-Drs. 18/12321, Frage Nr. 33). Darüber hinaus dürften Landesbehörden, die die Verpflichtungsgeber dahingehend „fehlberaten“ haben, dass die der Verpflichtungszeitraum mit Asylanerkennung endet, einem Regressanspruch der in Anspruch Genommenen nach § 839, Art. 34 GG ausgesetzt sein (vgl. Pressemitteilung des Hessischen Innenministeriums vom 30.5.2017 – „Innenministerium prüft Verpflichtungserklärungen“).

  • „Wie kann ich Euch unterstützen?“

    Natürlich und vor allem brauchen wir finanzielle Unterstützung, um den Angehörigen eine langjährige, sichere Unterstützung zu gewährleisten und das finanzielle Engagement der Verpflichtungsgeber*innen auf zahlreichen Schultern zu verteilen. Regelmäßige Spenden erhöhen dabei die Planbarkeit – wir freuen uns aber natürlich auch über Einmalspenden.
    Hier in Berlin und Brandenburg können wir außerdem immer Tipps für günstigen Wohnraum brauchen und Unterstützung bei der Betreuung neu ankommender Familien auf ehrenamtlicher Basis.

  • „Warum ist Eure Initiative auf Syrerinnen und Syrer beschränkt?“

    Nur für syrische Familienangehörige – z.B. Geschwister, Eltern und erwachsene Kinder von hier lebenden Syrerinnen und Syrern – haben die Bundesländer ursprünglich Aufnahmeprogramme aus humanitären Gründen aufgelegt (§ 23 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz). In Berlin wurde das Aufnahmeprogramm mittlerweile zwar auf den Irak und Afghanistan erweitert, da aber allein die Anfragen aus Syrien, die Möglichkeiten unseres Vereins um ein Vielfaches überschreiten und wir uns über die Jahre eine spezielle Expertise für Syrien erarbeitet haben, beschränken wir unsere Hilfe auf Menschen aus Syrien. Wir beraten aber auch sehr gern, wenn es um Menschen aus dem Irak geht. Wir können den Familiennachzug in diesen Fällen aber leider nicht über unseren Verein organisieren.

  • „Kann ich auch selbst Verpflichtungsgeber/in werden?“

    Ab einem Monats-Nettoeinkommen von 2.760.- € (je nach Familiensituation) kann jede/r Bundesbürger/in eine (auf fünf Jahre befristete, aber unwiderrufliche) Verpflichtungserklärung für eine/n syrischen Angehörige/n abgeben. Sie haften dann für den Lebensunterhalt und die Unterkunft der Geflüchteten (ausgenommen sind Kranken- und Pflegekosten) und sollten deshalb möglichst – z.B. durch Spenden von Freunden und Bekannten – das finanzielle Risiko einer Inanspruchnahme reduzieren, indem Sie selbst dessen Lebensunterhalt tragen. Wir kalkulieren mit monatlichen Kosten i.H.v. ca. 750 EUR für Erwachsene und 500 EUR für minderjährige Kinder. Fragen zum finanziellen Risiko beantworten wir gern unter Kontaktformular.

  • „Leute verpflichten sich, für die Angehörigen von Flüchtlingen aufzukommen; wozu braucht es dann noch Pat/innen?“

    Das Aufenthaltsgesetz lässt den Familiennachzug für Syrerinnen und Syrer zu, wenn Verpflichtungsgeber*innen deren Lebensunterhalt tragen, d.h. der öffentlichen Hand keine Kosten entstehen (Ausnahme: Kranken- und Pflegekosten). Die Verpflichtungserklärung ist unwiderruflich und gilt für die gesamte Zeit des Aufenthaltes in Deutschland bzw. für 5 Jahre. Das daraus resultierende finanzielle Risiko für die Verpflichtungsgeber*innen möchten wir gemeinsam schultern, um möglichst viele Menschen – meist Kinder, Kranke und Alte – aus Syrien zu retten: Je mehr Patinnen und Paten, desto mehr Verpflichtungserklärungen!

  • „Seid Ihr auch über Berlin hinaus tätig?“

    Derzeit können wir den Familiennachzug und die Integration in den Wohnungs- und Arbeitsmarkt nur für Berlin organisieren. In Fällen aus anderen Bundesländern können wir leider nur beratend unterstützen. Wir möchten aber alle ermutigen, vergleichbare Initiativen wie unsere zu gründen, so wie es die Thüringer Flüchtlingspaten Syrien e.V. gemacht haben. Wer Anfragen für Thüringen hat, kann sich gern hier melden: https://thueringer-fluechtlingspaten.de . Darüber hinaus teilen wir unsere Erfahrungen immer gern! 

  • „Was geschieht, wenn viele Paten abspringen und die Geflüchteten weiter versorgt werden müssen?“

    Ja, diese Frage stellen wir uns auch. Wir sorgen vor und geben nicht alles Geld sofort aus, sondern bilden für die hereingeholten Menschen personenbezogene Rücklagenkonten. So wollen wir auch noch weiterarbeiten können, wenn die Patenschaften in einigen Jahren mal rückläufig sind.

    Unser Ziel ist es, die Angehörigen dabei zu unterstützen, schnell unsere Sprache zu sprechen und sich an das Leben hier zu gewöhnen, so dass sie schnell für sich selbst sorgen können und Arbeit finden etc., um unsere Finanzmittel irgendwann nicht mehr zu benötigen (oder nur noch im Notfall).

    Im August 2016 wurde die Dauer unseres Engagements durch die Befristung der Verpflichtungserklärungen auf 5 Jahre festgelegt. Das hat für uns vieles planbarer gemacht!

    Aber natürlich bleibt ein kleines Restrisiko für die rund 170 Verpflichtungsgeber*innen. Doch verglichen mit dem, was die Flüchtlinge selbst riskieren, ist es winzig.