FAQ
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„Wie und wofür verwendet Ihr Eure Gelder?“
Geschrieben von Martin Keune,
Wirtschaftliche Transparenz ist uns sehr wichtig, denn der vertrauensvolle Umgang mit den Spenden, die unsere gesamte Arbeit finanzieren, ist uns ein wesentliches Anliegen. Generell haben wir festgelegt, dass wir die monatlich wiederkehrenden Dauerspenden („Patenschaften“) ausschließlich und ohne Abzüge für den Lebensunterhalt und Unterstützungsleistungen der syrischen Familien verwenden (sowie als Rücklage für kommende Jahre und spendenärmere Zeiten für den gleichen Zweck einsetzen) – und unsere gezahlten Löhne, Ladenmiete usw. ausschließlich aus Einmalspenden bestreiten. Unser Transparenzbericht folgt der Selbstverpflichtung der Initiative Transparente Zivilgesellschaft, die wir am 28.7.2017 unterschrieben haben. Hier findet Ihr unseren Transparentbericht: https://fluechtlingspaten-syrien.de/wo-finde-ich-euern-transparenzbericht/
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„Wie werden die Angehörigen ausgesucht, die der Verein unterstützt?“
Geschrieben von Dr. Ulrich Karpenstein,
Die von uns unterstützten Familienangehörigen müssen formal unter die Landesaufnahmeprogramme von Berlin und Brandenburg fallen, d.h. der syrische „Einladende“ muss bereits seit einem Jahr in Berlin oder Brandenburg polizeilich gemeldet sein. In anderen Bundesländern arbeiten wir leider nicht. In unserer Arbeit beschränken wir uns auf Menschen, die sich aktuell in Syrien aufhalten und nicht in einem Nachbarland leben. Die Angehörigen brauchen gültige Reisepässe, ein Familienregister mit zertifizierter deutscher Übersetzung und je nach Familienkonstellation weitere Papiere (zB. die Zustimmung nicht mitreisender Elternteile bei Minderjährigen).
Für all das haben wir ein internes Priorisierungssystem entwickelt. Wer es am allerdringendsten braucht, soll – sobald wie wieder ausreichende finanzielle Kapazitäten haben – Hilfe bekommen. Wegen der großen Zahl an Anfragen können wir aber leider nur noch selten helfen: Wir benötigen ja für jeden einzelnen Fall ein ausreichendes Spendenbudget auf sehr lange Sicht, eine/n Verpflichtungsgeber/in und meist auch Wohnraum in Berlin. Nur wenn wir diese Kapazitäten haben, können wir für einen weiteren Menschen die Einreise nach Deutschland ermöglichen. Dennoch können wir unabhängig vom aktuellen Spendenaufkommen beraten und Wege aufzeigen, wie Geflüchtete selbst eine Verpflichtungserklärung für ihre Angehörigen auf den Weg bringen. -
„Ein „autonomes Projekt“: Was ist das?“
Geschrieben von Martin Keune,
In den vergangenen zwei Jahren haben wir Erfahrungen mit dem gesammelt, was wir „autonome Projekte“ nennen. Das sind Rettungsaktionen, die wir selbst eigentlich nicht machen würden – weil uns im Moment die finanziellen Mittel fehlen oder weil die Personen, um die es geht, sich in unseren Priorisierungsgesprächen gegenüber dringenderen Fällen nicht durchsetzen könnten.
In mehreren erfolgreichen (und zahlreichen gescheiterten) Versuchen wurde daraufhin mit den Unterstützern der Anfragenden vereinbart, dass sie versuchen, unser monatlich benötigtes Budget (600-650 € für einen Erwachsenen und 450 € für ein Kind) unabhängig von unserer eigenen Arbeit autonom zusammen zu bringen. Mit dem Nachweis, dass dieses monatliche Budget aus eigener Initiative – und für einen mehrjährigen Zeitraum – zusammen gekommen ist, haben wir die Personen „in unsere Betreuung“ genommen und für die erforderlichen fünf Jahre gegenüber den so Hergeholten für den Lebensunterhalt nach SGB II und die Miete gerade gestanden. Der Vorteil liegt vor allem darin, dass die monatlichen Spenden abgesetzt werden können, ohne dass ein eigener Verein gegründet werden muss.
Wegen des für uns extrem hohen logistischen Aufwands haben wir im Herbst 2017 entschieden, solche Projekte bis auf weiteres – vor allem bis sich weitere ehrenamtliche Helfer zur Koordinierung bereit erklären – erst einmal auf Eis zu legen; wer den Lebensunterhalt des Hereingeholten von der Steuer absetzen möchte, dem empfehlen wir, einen eigenen Verein zu gründen (mehr unter „Helfen – Kopiert unsere Vereinsidee!“). Sobald wir autonomen Projekten wieder näher treten (voraussichtlich im Frühjahr 2018) gilt:
1.
Wir arbeiten in Berlin und Brandenburg, in keinen anderen Bundesländern. Die sog. „Referenzperson“ – der hiesige Geflohene, um dessen Angehörige es geht – muss also seit einem Jahr in Berlin oder Brandenburg gemeldet sein. Mehr dazu hier.2.
Autonome Projekte müssen in jedem Fall mit uns vorab vereinbart werden. Wir unterliegen als gemeinnütziger Verein bestimmten Zwängen (z.B. zur Bedürftigkeit der Nutznießer), die auch Fälle außerhalb unserer eigenen Aktivität betreffen.3.
Unsere eigene Aktivität unterliegt gewissen Bedingungen (z.B. Aufenthalt in Syrien, nicht im Nachbarland etc.), die wir auf autonome Projekte nicht 1:1 anwenden, bei der Zustimmung zu einem Projekt aber doch diskutieren. Wir behalten uns Absagen vor (etwa wenn eine Familie auch auf dem Weg des regulären Familiennachzugs zusammen kommen kann und Bürgschaften ohne große Not nur zur Verkürzung der Wartezeit dienen sollen).4.
Das für einen Erwachsenen bzw. ein Kind benötigte monatliche Budget von 650 € (Erwachsene) bzw. 450 € (Kind) ist ein Mittelwert aus der Erfahrung mit mehr als 200 Menschen in unserer Betreuung und nicht verhandelbar. Es kann sein, dass „Ihre“ Schützlinge weniger benötigen, weil sie gleich arbeiten können, es eine Wohnung gibt oder sie Vermögen mitbringen: Das ändert für uns aber nichts an der Höhe dieses Budgets. Denn als Mittelwert wird es immer 50% Menschen geben, die weniger benötigen, und 50% brauchen mehr. An Spekulationen über den tatsächlich benötigten Betrag können wir uns nicht beteiligen, unser Budget ist definiert.5.
Wir benötigen dieses Budget in Form von monatlich wiederkehrenden Spenden ab 10€ über unser Lastschriftformular. Im Betreff bzw Nachrichtenfeld muss ein mit uns vereinbarter Projektname stehen. „Analoge“ Spenden durch Überweisungen können wir nicht berücksichtigen, weil die Zuordnung nur sehr zeitversetzt – wenn überhaupt – möglich ist.6.
Einzelspenden können wir nicht berücksichtigen (oder, nach vorheriger Ankündigung, allenfalls anteilig mit Sechzigsteln auf den Monatsbetrag herunterrechnen).7.
Ein Projektname in einer Überweisung stellt für uns keine zweckgebundene Spende dar, sondern ist nur ein Parameter, um Spendensummen zu zählen. Alle Spenden fließen in einen gemeinsamen Pool, aus dem Lebensunterhalt und Miete aller Hereingeholten von uns bezahlt werden.8.
Alle Spenden werden auf Wunsch zum Ende eines Kalenderjahres von uns mit einer steuerlich absetzbaren Spendenquittung bestätigt.9.
Erst mit dem nachweislichen Zustandekommen des vereinbarten Budgetzieles beginnt unsere Aktivität. Der Initiator des „autonomen Projekts“ muss uns nachweisen, dass er seinerseits genügend monatliche Spender (Paten) akquiriert hat, die bereit sind, für fünf Jahre einen bestimmten Betrag zu entrichten, mit dem der Lebensunterhalt (650 EUR/Erwachsene; 450 EUR/Kinder) langfristig getragen wird. Der Initiator des Projekts muss darüber hinaus einen Verpflichtungsgeber stellen (oder selber eine Verpflichtungserklärung unterzeichnen) und mit der Referenzperson einen Antrag bei der Ausländerbehörde stellen; die weitere Abwicklung wird von ihm – und nicht (mehr) von uns betreut; wir stehen aber für Rückfragen im Rahmen unserer Kapazitäten zur Verfügung. Wir sind erfahrungsgemäß nur in wenigen Ausnahmefällen in der Lage, Wohnraum zu finden – während wir Kosten für Lebensunterhalt und Miete übernehmen können, ist die Suche nach Wohnraum derzeit für uns eine fast unüberwindbare Hürde. Bei „autonomen Projekten“ setzen wir deshalb das Vorliegen einer Wohnmöglichkeit für die Hereinzuholenden als Bedingung voraus.10.
Um „Placebo“-Spender, die nach dem Erreichen des Zieles umgehend kündigen, auszuschließen, erwarten wir bei einem signifikanten Sinken des autonomen Budgets aktive Mitarbeit bei der Neuakquise. Immer wieder werden wir gefragt, ob nicht einfach EIN Spender das benötigte Budget aufbringen könnte. Das entspricht aber leider nicht dem Ziel unserer Arbeit, bei der die finanzielle Last, aber eben auch das Risiko des Abspringens auf möglichst viele Schultern verteilt werden soll. Deshalb empfehlen wir bei autonomen Projekten mit Hauptsponsor, den Vorgang eigenständig und ohne unsere Beteiligung abzuwickeln. Bei der rein bürokratischen Durchführung helfen wir oder die wirklich hilfreichen und freundlichen Mitarbeiterinnen der Berliner Ausländerbehörde gern:https://www.berlin.de/labo/willkommen-in-berlin/einreise/syrische-fluechtlinge/artikel.376315.php
11.
Wenn ein vereinbartes finanzielles Projektziel nicht zustandekommt, können monatliche Spender*innen ihre Überweisungen jederzeit stoppen. Ein Anspruch auf Rückzahlung besteht aber in keinem Fall.Wir bitten um Verständnis dafür, dass dies alles sehr rigide klingt und ohnehin mit einer Wiederaufnahme autonomer Projekte nicht vor Frühjahr 2018 gerechnet werden kann – aber die zusätzliche Organisationslast hat sich in den letzten Jahren als kaum mehr zu stemmende Aufgabe für unseren kleinen Verein entwickelt. Bis zu diesem Zeitpunkt sollten Sie selbst mit Hilfe des Crowdfundings – des Erreichens großer Ziele mit kleinen Beträgen – den Lebensunterhalt der Ihnen bekannten Angehörigen tragen. Auch ohne unsere Hilfe (oder Kenntnis) gibt es in Deutschland tausende autonome Projekte, mit denen erfolgreich Angehörige aus den syrischen Kriegsgebieten oder den Flüchtlingscamps der Anrainerstaaten herausgeholt wurden. Allein über die Landesaufnahmeprogramme haben schon weit über 25.000 Syrerinnen und Syrer ein humanitäres Visum für Deutschland erhalten – 25.000 Verpflichtungserklärungen wurden also ohne unseren Verein abgegeben. Also los!
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„Wo finde ich Euern Transparenzbericht?“
Geschrieben von Flüchtlingspaten Syrien,
TRANSPARENZBERICHT
Wirtschaftliche Transparenz ist uns sehr wichtig, denn der vertrauensvolle Umgang mit den Spenden, die unsere gesamte Arbeit finanzieren, ist uns ein wesentliches Anliegen. Generell haben wir festgelegt, dass wir die monatlich wiederkehrenden Dauerspenden („Patenschaften“) ausschließlich und ohne Abzüge für den Lebensunterhalt und Unterstützungsleistungen der syrischen Familien verwenden (sowie als Rücklage für kommende Jahre und spendenärmere Zeiten) – und unsere gezahlten Löhne, Ladenmiete usw. idealerweise ausschließlich aus Einmalspenden bestreiten. Dies haben wir unter den Punkten 7 und 8 dokumentiert. Unser Transparenzbericht folgt der Selbstverpflichtung der Initiative Transparente Zivilgesellschaft, die wir am 28.7.2017 unterschrieben haben.
1. Name, Sitz, Anschrift und Gründungsjahr unserer Organisation
Flüchtlingspaten Syrien e.V., Paulstraße 19, 10557 Berlin – gegründet im März 2015.2. Vollständige Satzung oder Gesellschaftervertrag sowie weitere wesentliche Dokumente, die Auskunft darüber geben, welche konkreten Ziele wir verfolgen und wie diese erreicht werden (z.B. Vision, Leitbild, Werte, Förderkriterien)
Die Satzung ist auf unserer Webseite veröffentlicht, nämlich hier: [1].
Die Bedingungen für die Auswahl von Angehörigen für die Zusammenarbeit sind hier dokumentiert: [2]
Den politischen Kontext unserer Arbeit beschreiben wir hier: [3]3. Datum des jüngsten Bescheides vom Finanzamt über die Anerkennung als steuerbegünstigte (gemeinnützige) Körperschaft
Finanzamt für Körperschaften, 14057 Berlin, StNr. 27/653/57514, Bescheid vom 17.04.20204. Name und Funktion der wesentlichen Entscheidungsträger
Vorsitzende: Tina Mede, Remo Klinger, Charlotte Dreyer
Geschäftsführerin: Katrin Albrecht
Schatzmeister: Christian Fronda5. Bericht über die Tätigkeiten unserer Organisation
Der Verein arbeitet auf der Grundlage der Berliner und Brandenburger Landesaufnahmeprogrammen für syrische Familienangehörige. Er organisiert Verpflichtungserklärungen nach § 23 Abs. 1 S.2 AufenthG und finanziert in Folge aus monatlich wiederkehrenden Spenden („Patenschaften“) für die gesamte Laufzeit dieser Bürgschaften – fünf Jahre – alle Kosten, die die so Hergeholten andernfalls von Sozialamt oder Jobcenter erhalten würden. Zusätzlich arbeitet der Verein im Bereich der Integration dieser Personen – durch Hilfe beim Spracherwerb, Wohnungssuche und -Möblierung, Behördengänge oder Jobsuche. Der Verein arbeitet politisch und medial für die Ausweitung der Landesaufnahmeprogramme auf weitere Bundesländer oder den Bund.Unsere Mittelherkunft und -Verwendung für das Geschäftsjahr 2021 stellen wir in den Punkten 7 und 8 dar.
Der Jahresbericht 2021, auf den sich diese Zahlen beziehen, wurde erstellt von unserer Steuerberatergesellschaft; den Wirtschaftsprüfern von Mazars.6. Personalstruktur
Eine bezahlte Geschäftsführerin mit 20 Wochenstunden.
Drei Fachbereichsleitungen (Facility, Familien, Banking) mit je 15-20 Wochenstunden.
Eine Übungsleiterin mit einer Monatspauschale von 200€.
Etwa 15 Ehrenamtliche (darunter der gesamte Vorstand), SprachlehrerInnen und Familienlotsen7. Mittelherkunft (2021)
1. Spenden TEUR 1.160
davon Monatliche Dauerspenden TEUR 1.096
Einmalspenden TEUR 64
Zweckgebundene Spenden TEUR 0
2. Zuschüsse und andere Einnahmen TEUR 9
Summe TEUR 1.1698. Mittelverwendung (2021)
1. Unterstützungsleistungen TEUR 474
2. Reisekosten Flüchtlinge TEUR 10
3. Miete und Ausstattung – Wohnungen der Geflüchteten TEUR 354
4. Kautionsleistungen TEUR -6
5. Sprachkurse TEUR 1
6. Sonstige Leistungen Geflüchtete TEUR 5
7. Personalaufwendungen TEUR 109
8. Aufwendungen Vereinsladen, Geschäftsausstattung TEUR 22
9. Sonstige Aufwendungen TEUR 10
10. Zuführung Rücklagen (ohne Kautionen) TEUR 190
Summe TEUR 1.1699. Gesellschaftsrechtliche Verbundenheit mit Dritten, z.B. Mutter- oder Tochtergesellschaft, Förderverein, ausgegliederter Wirtschaftsbetrieb, Partnerorganisation
Keine.10. Namen von juristischen oder natürlichen Personen, öffentlichen Stellen oder sonstigen Quellen, deren jährliche Zuwendung (incl. Beiträge, Leistungsentgelte, Gebühren, Projektmittel, Spenden, etc.) mehr als zehn Prozent unserer gesamten Jahreseinnahmen ausmachen
Keine.Wir bestätigen, dass die Organe, welche für unsere Organisation bindende Entscheidungen zu treffen haben, regelmäßig tagen und dass die Sitzungen protokolliert werden. Anfragen an unsere Organisation werden in angemessener Frist beantwortet. Die Jahresrechnung wird namentlich durch einen Entscheidungsträger unserer Organisation abgezeichnet. Bei Prüfung unseres Jahresberichtes wird die Einhaltung dieser Verpflichtung von unseren internen Prüfgremien (z.B. Kassenprüfer), dem vereidigten Buchprüfer oder dem Wirtschaftsprüfer kontrolliert.
020.01.2023
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„Ich habe anerkannten Flüchtlingsstatus. Könnt Ihr meine Frau und Kinder herholen?“
Geschrieben von Martin Keune,
Wir bekommen manchmal Anfragen von Geflohenen, die anerkannten Flüchtlingsstatus bekommen haben (und nicht nur den heute leider üblichen subsidiären Schutz). Mit diesem Flüchtlingsstatus ist eine Familienzusammenführung mit in Syrien oder den Nachbarländern zurückgebliebenen Ehepartnern und minderjährigen Kindern möglich. Diese Familienzusammenführung muss innerhalb von drei Monaten nach Anerkennung beantragt werden, kann danach aber auch noch im Ermessensfall entschieden werden und sollte in jedem Fall auch nach Ablauf der Frist beantragt werden.
Die Berliner Ausländerbehörde steht deshalb auf dem Standpunkt, dass Geflohene mit Flüchtlingsstatus erst diesen Weg gehen müssen und erst nach einer eventuellen Ablehnung den Weg über das Landesaufnahmeprogramm und Bürgschaften wählen können. Entsprechende Bürgsschafts-Anträge von Referenzgebern mit Flüchtlingsstatus werden abgelehnt.
Weil das so ist, können auch wir Anfragen von Geflohenen mit Flüchtlingsstatus, die nur Ehepartner/in und/oder minderjährige Kinder auf „unserem“ Weg mit einer Bürgschaft schneller herholen wollen, leider nicht annehmen. Die Verpflichtungserklärung ist die oft letzte Lösung für Menschen mit subsidiärem Schutz oder einen erweiterten Angehörigenkreis, zB. auch volljährige Kinder bei Menschen mit Flüchtlingsstatus. Wir können leider unsere sehr geringen finanziellen Mittel und die unterschriftswilligen Bürgen nicht für die bloße Beschleunigung von Anträgen „verbrauchen“, die auch auf anderem Weg erfolg haben könnten. -
„Könnt Ihr meine Angehörigen hereinholen?“
Geschrieben von Zitrusblau,
Ob wir helfen können oder nicht, hängt immer von der aktuellen Spendensituation und der Anzahl dringender Hilfsanfragen ab. Da wir immer mehr Anfragen haben, als finanzielle Kapazitäten, müssen wir in jedem Fall genau abwägen, wo wir als Team die größte Dringlichkeit sehen. Leider können wir deshalb in den meisten Fällen nicht helfen. Wenn Sie Familienangehörige nach Maßgabe der Landesaufnahmeprogramme aus Syrien oder seinen Nachbarländern herholen möchten, empfehlen wir Ihnen bis auf weiteres folgendes:
1. Denken Sie darüber nach, selbst eine Verpflichtungserklärung für den/die betreffenden syrischen Familienangehörigen abzugeben. Sie müssen hierfür über ein ausreichendes eigenes Nettoeinkommen verfügen (in Berlin: mind. 2.140 EUR). Wichtig ist, dass Sie – allein oder mit anderen – für einen Zeitraum von maximal fünf Jahren für den Lebensunterhalt und die Unterkunft des/r betreffenden Familienangehörigen aufkommen: Nur wenn der betreffende Angehörige Leistungen vom Jobcenter oder vom Sozialamt – vor allem Hartz IV und Wohngeld – in Anspruch nimmt, sind Sie gegenüber der öffentlichen Hand regresspflichtig, d.h. Sie müssen als Verpflichtungsgeber alle öffentlichen Mittel erstatten, die vom Jobcenter oder dem Sozialamt für den Lebensunterhalt des eingeladenen Angehörigen einschließlich der Versorgung mit Wohnraum aufgewendet wurden (§ 68 AufenthaltsG). Tragen Sie hingegen privat den Lebensunterhalt (einschl. Wohnraum), ist der eingeladene Angehörige weder berechtigt noch gezwungen, öffentliche Leistungen in Anspruch zu nehmen – ein Regress aus der Verpflichtungserklärung ist dann nicht zu befürchten.
2. Sofern Sie über kein eigenes ausreichendes Nettoeinkommen für die Abgabe einer Verpflichtungserklärung verfügen, fragen Sie in Ihrem Freundes-, Verwandten- und Bekanntenkreis nach, wer bereit wäre, dies zu übernehmen. Eine persönliche Ansprache, die das Schicksal der syrischen Angehörigen und deren Gefährdung konkret schildert, ist nach unseren Erfahrungen entscheidend.
3. Erstellen Sie eine Prognose über die voraussichtlichen monatlichen Kosten des Lebensunterhalts der eingeladenen Angehörigen. Maßgeblich für die konkrete Höhe des Lebensunterhaltes ist in der Regel, ob die Angehörigen eine eigene Wohnung in Berlin (oder Brandenburg) benötigen. Fragen Sie in ihrem Freundes-, Verwandten- und Bekanntenkreis, wer bereit ist, mit einem regelmäßigen monatlichen Beitrag zum Lebensunterhalt und zur Unterkunft beizutragen und legen Sie zusammen – wir selbst kalkulieren zwischen 450 EUR (Kind) und 650 EUR (Erwachsene). Möchten Sie die eingesammelten monatlichen Spenden von der Steuer absetzen lassen, lässt sich dies rasch über eine eigene Vereinsgründung – bei der wir auch unterstützen – realisieren.
5. Wie es dann weitergeht, können Sie auf der homepage der Berliner Ausländerbehörde (LABO) zum Landesaufnahmeprogramm nachsehen!
https://www.berlin.de/labo/willkommen-in-berlin/einreise/syrische-fluechtlinge/artikel.376315.phpViel Erfolg!
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„Can You help me to get my relatives or myself to germany?“
Geschrieben von Martin Keune,
In most cases, we are very sorry but we can not help You or Your relatives coming to Germany.
This has some reasons:Today, there are only two ways to come to Germany legally.
First way:
If You are a father, mother or young (not adult) child already living in Germany, You can apply for asylum. If You get asylum (and not only subsidiary protection like 80% do), You can try to get your husband, wife or young children in (or Your parents if You are a child yourself). This takes very long (we heard it takes 18 months to get a visum at a german embassy at the moment), and we are not working in this issue and can not help or advice You – but it may work for You nevertheless.Second way:
If You are living in a part of Germany with a so-called „Landesaufnahmeprogramm“ (at this time that’s Berlin, Brandenburg, Thüringen, Hamburg, Schleswig-Holstein) AND if You are registered in this place at least one whole year, it may be possible to get close relatives in to Germany with a visum. Close relatives means: Parents, grandparents, brothers (with wife and not-adult children), sisters (with husband and not-adult sisters). All other relatives like uncles, cousins etc will not get a visum.
All relatives have to be in Syria or the neighbour states (not Greek).ALL other people will not get a visum from the german authorities. Also, if You are living in places like Bayern, Sachsen, Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg, Niedersachsen etc. where there are no Landesaufnahmeprogramme at this time, You can not get a visum for the this close relatives (excepting own husbands, own young children and own wifes as mentioned above as first way).
If You are living in Berlin, Brandenburg, Thüringen, Hamburg, Sachsen, or Schleswig-Holstein for a year or longer, You need someone who signs a contract with the autorities for each single person („Verpflichtungserklärung“). In this, he or she declares to pay all costs of living and rent for five years. This has to be someone from Germany, and he or she has to earn at least 2.160 € netto a month (if not married; otherwise 800 € more and 400 € more for each child). In Brandenburg, the refugee living here also has to have a job himself earning at least 1.079 € netto a month.
In some rare cases, we can help finding a person signing a „Verpflichtungserklärung“ and to make it easier for them to sign, we can pay the costs of living and rent. But we are just a small private initiative and need lot of donations to do so. For this reason, we can not help more than a few people a month (while at the same time we are getting 15 or more asks for help a DAY or some 500 a month). We decided that we concentrate on help for single people (like the old mother left allone in Aleppo or the sister with a baby too young for the way through the mediterranean sea) rather than whole families („My brother, his wife in children“). We are trying to re-unite broken families Groups of more than three or for relatives are often too big to handle, because it takes too long to find enough people to sign. Also, we can not help people who are already outside of Syria. Life in refugees camps in Turkey, Lebanon or Jordania is maybe horrible, too – but bombing, raping and the danger of getting caught to the army are worse in Syria, so we concentrate on this.
We can not answer every single ask for help. So we are working with an internet form, the „Angehörigenfragebogen“, where the person trying to get our help has to fill out some questions. This form can be directly HERE. Questions are in german, but can be filled out in english if neccessary. Try to get a german friend for help with it. And prepare to load up the passports of Your relatives, too.
Still we will have to say NO to 99 % of all. Every single case is sad and unbearable and most of all cases need urgent help – but we are too small to help everyone. We are very sad about this.So all in all: If You are in Berlin or Brandenburg longer than a year and thinking that we maybe could help You, please prepare all documents and visit our form. If You are NOT, don’t expect our help or advice, because we are only working voluntary and are strictly concentrating on this single thing that we do. We decided to help a few very much – instead of helping everyone just a bit. Thank You for Your understanding and good luck.
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„Wo finde ich Eure Kontonummer?“
Geschrieben von Martin Keune,
Wir geben es zu: Unsere Kontonummer haben wir absichtlich etwas versteckt, nämlich in unserem Impressum. Denn während unser gut datengeschütztes, schnell ausfüllbares Lastschriftformular uns viel Arbeit abnimmt und Ihre monatliche oder einmalige Spende gleich in unsere Spenderdatenbank überführt, müssen wir über das Konto eingehende Überweisungen von Hand erfassen und verwalten. Und wir erfahren von der Bank auch keine Kontaktdaten, um Ihnen beispielsweise eine Spendenbescheinigung oder weitergehende Infos über unsere Arbeit zuzuschicken.
Deshalb die Bitte: Benutzen Sie möglichst unser Lastschriftformular für Ihre Spende, um uns diese Mehrarbeit bei unserer ohnehin sehr arbeitsreichen Arbeit für die Flüchtlingsfamilien zu ersparen.
Aber natürlich liegt die Entscheidung ganz bei Ihnen, in jedem Fall freuen wir uns sehr über Ihre (möglichst regelmäßige) Unterstützung für unser Projekt. Herzlichen Dank! -
„Wie sieht die Satzung Eures Vereins aus?“
Geschrieben von Flüchtlingspaten Syrien,
Satzung des gemeinnützigen Vereins „Flüchtlingspaten Syrien“
§ 1 Name, Sitz
1. Der Verein führt den Namen „Flüchtlingspaten Syrien“.
2. Er ist in das Vereinsregister eingetragen worden und führt seither den Zusatz e. V.
3. Der Sitz des Vereins ist Berlin.
§ 2 Zweck
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. a) Zweck des Vereins ist die Förderung der Hilfe für Flüchtlinge aus Kriegsgebieten des Nahen Ostens – insbesondere aus den syrischen Bürgerkriegsgebieten –, denen aufgrund von privaten oder kirchlichen Verpflichtungserklärungen ein Aufenthaltstitel gem. §§ 23 Abs. 1, 68 des Aufenthaltsgesetzes (Aufnahme aus humanitärem Grund unter der Voraussetzung privater Verpflichtungserklärungen) gewährt wurde und für deren Lebensunterhalt folglich die öffentliche Hand nicht einsteht (§ 52 Abs. 2 Nr. 10 AO sowie § 53 AO).
b) Der Satzungszweck nach § 52 Abs. 2 Nr. 10 AO und § 53 AO wird verwirklicht durch:
aa.) finanzielle, persönliche und logistische Unterstützung der betreffenden Flüchtlinge. Die finanziellen Mittel sammelt der Verein vorrangig über Spenden und Mitgliedsbeiträge ein. Die Unterstützung betrifft namentlich die Hilfe bei der Suche nach einer dauerhaften Unterkunft, der Hilfe bei der Bestreitung des Lebensunterhaltes, bei Behördengängen sowie der gesellschaftlichen Integration in der Bundesrepublik Deutschland. Die finanziellen Mittel des Vereins kommen den unterstützten Personen und deren Kindern unmittelbar zugute, beispielsweise durch (vollständige oder teilweise) Übernahme von Mietzahlungen, Kosten für die Kinderbetreuung, die Bewältigung von Kriegstraumata und ähnlichem.
bb.) die finanzielle Unterstützung der freiwilligen dauerhaften Rückreise in das Heimatland (Rückreisekosten und Re-Integration im Heimatland), wenn die geflüchtete Person und ihre Angehörigen noch vor Ablauf der privaten oder kirchlichen Verpflichtungserklärung die Bundesrepublik Deutschland für immer verlassen. Dabei übernimmt der Verein in begründeten Einzelfällen einmalig die Flugkosten in das Heimatland sowie teilweise oder ganz die Lebenshaltungskosten für einen Zeitraum bis maximal sechs Monaten (nach den in Deutschland geltenden Mindestunterhaltssätzen). aa.) die finanzielle Unterstützung der freiwilligen dauerhaften Rückreise in das Heimatland (Rückreisekosten und Re-Integration im Heimatland), wenn die geflüchtete Person und ihre Angehörigen noch vor Ablauf der privaten oder kirchlichen Verpflichtungserklärung die Bundesrepublik Deutschland für immer verlassen. Dabei übernimmt der Verein in begründeten Einzelfällen einmalig die Flugkosten in das Heimatland sowie teilweise oder ganz die Lebenshaltungskosten für einen Zeitraum bis maximal sechs Monaten (nach den in Deutschland geltenden Mindestunterhaltssätzen).
cc.) Unterstützung der Flüchtlinge bei der Inanspruchnahme von Sprachkursen- und sonstigen Bildungsangeboten sowie bei der Ausbildungs- und Arbeitsplatzsuche. Diese Unterstützung umfasst die finanzielle, persönliche und logistische Hilfe.aa.) Unterstützung der Flüchtlinge bei der Inanspruchnahme von Sprachkursen- und sonstigen Bildungsangeboten sowie bei der Ausbildungs- und Arbeitsplatzsuche. Diese Unterstützung umfasst die finanzielle, persönliche und logistische Hilfe.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Line eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Aktives Mitglied oder förderndes Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und juristische Person werden. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Die aktive Mitgliedschaft ist an die Mitarbeit im Verein gebunden. Fördermitglieder unterstützen den Verein finanziell und ideell und haben kein Stimmrecht.
2. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Der Austritt wird zum Ende des Quartals wirksam, in dem er erklärt worden ist.
3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
4. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen).
5. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
6. Die fördernden Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge in Höhe von jährlich mindestens 120 EUR, zahlbar im ersten Quartal des Kalenderjahres, zu leisten. Der Verein bestreitet die in § 2 definierten Zwecke des Weiteren aus Spenden seiner Mitglieder und Dritter. Die Mitglieder wirken darauf hin, weitere Spender für eine nachhaltige Verwirklichung der in § 2 definierten Vereinszwecke aufzutun. Aktive Mitglieder sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrags befreit.
7. Während des Bestehens eines sozialversicherungspflichtigen Anstellungsverhältnisses oder eines Honorarvertrages zwischen einem Mitglied und dem Verein ist das Mitglied nicht als Vorstand oder Schatzmeister wählbar.
§ 4 Vorstand und Schatzmeister
1. Der Verein hat einen aus drei Personen bestehenden Vorstand. Er ist Vertretungsorgan des Vereins im Sinne des § 26 BGB. Jedes Vorstandsmitglied vertritt den Verein einzeln.1. Der Verein hat einen aus drei Personen bestehenden Vorstand. Er ist Vertretungsorgan des Vereins im Sinne des § 26 BGB. Jedes Vorstandsmitglied vertritt den Verein einzeln.
2. Die Mitgliederversammlung bestellt einen Schatzmeister als besonderen Vertreter gem. § 30 BGB. Sein Aufgabenkreis und der Umfang seiner Vertretungsmacht werden bei der Bestellung festgelegt. 1. Die Mitgliederversammlung bestellt einen Schatzmeister als besonderen Vertreter gem. § 30 BGB. Sein Aufgabenkreis und der Umfang seiner Vertretungsmacht werden bei der Bestellung festgelegt.
3. Der Vorstand und der Schatzmeister werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Jedes Vorstandsmitglied und der Schatzmeister bleiben jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.
4. Der Vorstand entscheidet im Einvernehmen mit der Mitgliederversammlung über konkrete Maßnahmen zur Verwirklichung der in § 2 definierten Zwecke und berichtet regelmäßig per e-Mail über Erfolge und Misserfolge dieser Maßnahmen. Begünstigt und berücksichtigt sollen in erster Linie Bürgerkriegsflüchtlinge, die den Mitgliedern des Vereins persönlich und nachweislich bekannt sind, etwa aufgrund von Patenschaften oder Verpflichtungserklärungen.
5. Der Vorstand wird ermächtigt, etwaige Satzungsänderungen, die zur Eintragung des Vereins oder zur Anerkennung seiner Gemeinnützigkeit erforderlich sind, selbst vorzunehmen.1. Der Vorstand wird ermächtigt, etwaige Satzungsänderungen, die zur Eintragung des Vereins oder zur Anerkennung seiner Gemeinnützigkeit erforderlich sind, selbst vorzunehmen.
§ 5 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens ein Mitglied die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich oder in Textform per E-Mail unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
3. Versammlungsleiter ist ein Vorstand. Sollte kein Vorstand anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Mitgliederversammlung bestimmt aus den Reihen ihrer Mitglieder einen Schriftführer.
4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem jeweiligen Schriftführer zu unterschreiben ist.
7. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 6 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens
1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Kontakt- und Beratungsstelle für Flüchtlinge und MigrantInnen e.V., Berlin (KuB), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Berlin, 4. März 2019
Flüchtlingspaten Syrien e.V. -
„Endet die Verpflichtungserklärung mit der Asylanerkennung?“
Geschrieben von Dr. Ulrich Karpenstein,
Nein! Das haben der Gesetzgeber und das Bundesverwaltungsgericht nunmehr so entschieden. Die Fortgeltung der Verpflichtungserklärungen betrifft sowohl jene, die vor dem 6. August 2016 – dem Inkrafttreten des neuen Integrationsgesetzes – abgegeben wurden (unter 1.) als auch solche Verpflichtungserklärungen, die seither unterzeichnet werden (unter 2.). Nur im Ausnahmefall kann einem Jobcenter oder anderen Behörden entgegen gehalten werden, dass es unverhältnismäßig wäre, den Verpflichtungsgeber in Anspruch zu nehmen (unter 3.).
1. Für neue Verpflichtungserklärungen hat das Integrationsgesetz die Verpflichtungszeiträume zwar auf maximal fünf Jahre begrenzt, zugleich aber in einem neuen Satz 4 zu § 68 Abs. 1 AufenthG bestimmt, dass die Verpflichtungserklärung „nicht erlischt… durch Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Abschnitt 5 des Kapitels 2 oder durch Anerkennung nach § 3 oder § 4 des Asylgesetzes“ (§ 68 Abs. 1 S. 4 AufenthG neue Fassung). Dies bedeutet: Die Anerkennung als Flüchtling, der Asylstatus oder subsidiärer Schutz sollen gerade nicht zum Erlöschen der Haftung führen. Ob diese Neuregelung mit der EU-Qualifikationsrichtlinie vereinbar ist, wird allerdings eines Tages der Europäische Gerichtshof (EuGH) klären müssen. Hiernach tragen die Mitgliedstaaten „dafür Sorge, dass Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, in dem Mitgliedstaat, der diesen Schutz gewährt hat, die notwendige Sozialhilfe wie Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats erhalten“ (Art. 29 RL 2011/95/EU). Da Sozialleistungen deutscher Staatsangehöriger niemals von Verpflichtungserklärungen von Verwandten oder Dritten abhängig gemacht werden können – und auch eine Haftung Verwandter oder Dritter ausgeschlossen ist –, spricht manches dafür, dass diese den anerkannten Flüchtlingen vorbehaltlos gewährt und gewährleistet werden müssen. Bis zu einer Klärung werden allerdings noch einige Jahre vergehen.
2. Auch für die zuvor abgegebenen Verpflichtungserklärungen hat das höchste deutsche Verwaltungsgericht – das Bundesverwaltungsgericht – nunmehr entschieden, dass eine Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung an der Haftung für den Lebensunterhalt nichts ändert (BVerwG, Urt. v. 26.1.2017, BVerwG 1 C 10.16, www.bverwg.de). Wurde im Rahmen einer Landesaufnahmeanordnung und damit zu einem humanitären Schutzzweck eine solche Erklärung abgegeben, führe die Anerkennung als Flüchtling unter Erteilung einer entsprechenden Aufenthaltserlaubnis nicht zu einem anderen Aufenthaltszweck und verpflichte weiterhin zur Erstattung von Sozialleistungen, die der begünstigte syrische Angehörige in der Folgezeit bezogen habe. Das BVerwG hat sich damit ausdrücklich gegen die Auffassung vieler Bundesländer und Gerichte gestellt, die dazu eine andere Auffassung vertreten hatten (z.B. dem SG Detmold; LSG Sachsen-Anhalt; VG Minden). Ob das höchste deutsche Sozialgericht – das Bundessozialgericht –, der EuGH oder das Bundesverfassungsgericht hierzu eine andere Auffassung einnehmen wird, ist nicht ausgeschlossen, aber ungewiss. Allerdings sieht das Integrationsgesetz in § 68a eine „Übergangsregelung“ für die bis zum 5. August 2016 abgegebenen Verpflichtungserklärungen vor: Hiernach gelten die Sätze 1 bis 3 von § 68 „auch für vor dem 6. August 2016 abgegebene Verpflichtungserklärungen, jedoch mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Zeitraums von fünf Jahren ein Zeitraum von drei Jahren tritt. Sofern die Frist nach Satz 1 zum 6. August 2016 bereits abgelaufen ist, endet die Verpflichtung zur Erstattung öffentlicher Mittel mit Ablauf des 31. August 2016.“
3. Einer Inanspruchnahme durch die Jobcenter kann aber im Einzelfall möglicherweise der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit oder eine Anfechtung wegen Irrtums entgegen gehalten werden – bitte konsultieren Sie dazu einen Fachanwalt für Ausländerrecht: So ist nach der Rechtsprechung des BVerwG zum bosnischen Bürgerkrieg „unter Würdigung vornehmlich der Umstände, unter denen die jeweilige Verpflichtungserklärung abgegeben worden ist, zu klären, ob die Heranziehung zur vollen Erstattung der Aufwendungen … namentlich im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt ist oder ob es weiterer Erwägungen bedarf, um zu einem angemessenen Interessenausgleich zu gelangen.“ Denn „anders als in den typischen Fällen, in denen der Aufenthalt des Ausländers in Deutschland allein oder überwiegend private Gründe hat und dementsprechend der Lebensunterhalt ausschließlich von privater Seite zu sichern ist, war die Aufnahme der bosnischen Bürgerkriegsflüchtlinge eine öffentliche Angelegenheit. … Dabei ist zu berücksichtigen, daß nicht nur die Verpflichteten ein Risiko eingegangen sind, sondern auch die zuständigen Behörden eine Risikoentscheidung getroffen und damit Mitverantwortung für die entstandenen Kosten übernommen haben. Sie haben sich nämlich zur Aufnahme von Bürgerkriegsflüchtlingen bereit gefunden, auch wenn im Einzelfall nicht nachgewiesen war, daß die Aufwendungen für deren Lebensunterhalt durch den jeweiligen Verpflichteten bei Eintritt aller Eventualitäten getragen werden können. Die zuständigen Behörden haben daher das mit der Einreise und dem Aufenthalt der Flüchtlinge verbundene Kostenrisiko gleichsam mitübernommen. Das macht es erforderlich, bei der Heranziehung zu Erstattungsleistungen im Ermessenswege zu prüfen, ob es unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist, dass die finanziellen Folgen dieser Risikoentscheidung allein von den Verpflichteten getragen werden.“ (BVerwG, Urt. v. 24.11.1998, 1 C 33/97)
Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden mit Urteil vom 9.12.2016 entschieden, dass es denkbar sei, dass sich die Verpflichtungsgeber in einem – auch von den Behörden verursachten – Irrtum über die zeitliche Tragweite ihrer Erklärung befanden. Sie könnten ggf. ihre Verpflichtungserklärung mit Erfolg und rückwirkend anfechten (VG Wiesbaden, Urt. v. 9.12.2016, 4 K 545/16.Wi). Ob sich diese Sichtweise auch bei anderen Verwaltungsgerichten durchsetzt, bleibt zwar abzuwarten. Auch die Bundesregierung hat allerdings in einer Fragestunde des Deutschen Bundestages am 17. Mai 2017 darauf hingewiesen, dass nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.2.2014 „in atypischen Fällen“ – d.h. „anhand einer wertenden Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls“ von der Geltendmachung von Erstattungsgesprächen abgewichen werden könne. „In diese Betrachtung“, so die Bundesregierung, „können zum Beispiel der konkreten Umstände der Abgabe einer Verpflichtungserklärung und daraus möglicherweise unverschuldeter Fehlvorstellungen über die Dauer der Verpflichtung miteinbezogen werden. Zu den in Betracht kommenden Billigkeitsmaßnahmen gehört darüber hinaus auch der Erlass einer Forderung auf der Grundlage von § 44 SGB II“ (Antwort des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales auf die Anfrage der Abgeordneten Ulla Jepke, BT-Drs. 18/12321, Frage Nr. 33). Darüber hinaus dürften Landesbehörden, die die Verpflichtungsgeber dahingehend „fehlberaten“ haben, dass die der Verpflichtungszeitraum mit Asylanerkennung endet, einem Regressanspruch der in Anspruch Genommenen nach § 839, Art. 34 GG ausgesetzt sein (vgl. Pressemitteilung des Hessischen Innenministeriums vom 30.5.2017 – „Innenministerium prüft Verpflichtungserklärungen“).
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„Wie kann ich Euch unterstützen?“
Geschrieben von Flüchtlingspaten Syrien,
Natürlich und vor allem brauchen wir finanzielle Unterstützung, um den Angehörigen eine langjährige, sichere Unterstützung zu gewährleisten und das finanzielle Engagement der Verpflichtungsgeber*innen auf zahlreichen Schultern zu verteilen. Regelmäßige Spenden erhöhen dabei die Planbarkeit – wir freuen uns aber natürlich auch über Einmalspenden.
Hier in Berlin und Brandenburg können wir außerdem immer Tipps für günstigen Wohnraum brauchen und Unterstützung bei der Betreuung neu ankommender Familien auf ehrenamtlicher Basis. -
„Warum ist Eure Initiative auf Syrer beschränkt?“
Geschrieben von Dr. Ulrich Karpenstein,
Nur für syrische Familienangehörige – z.B. Geschwister, Eltern und erwachsene Kinder von hier lebenden Syrerinnen und Syrern – haben die Bundesländer Aufnahmeprogramme aus humanitären Gründen aufgelegt (§ 23 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz). In Berlin wurde das Aufnahmeprogramm mittlerweile zwar auf den Irak erweitert, da aber allein die Anfragen aus Syrien, die Möglichkeiten unseres Vereins um ein Vielfaches überschreiten und wir uns über die Jahre eine spezielle Expertise für Syrien erarbeitet haben, beschränken wir unsere Hilfe auf Menschen aus Syrien. Wir beraten aber auch sehr gern, wenn es um Menschen aus dem Irak geht. Wir können den Familiennachzug in diesen Fällen aber leider nicht über unseren Verein organisieren.
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„Warum können die Angehörigen nicht einfach selbst als Flüchtlinge einreisen?“
Geschrieben von Dr. Ulrich Karpenstein,
Das Flüchtlingskontingent der Bundesregierung ist ausgeschöpft; und der reguläre Familiennachzug ist beschränkt auf unmittelbare Angehörige, d.h. Ehegatten und minderjährige Kinder. Sonstige Familienmitglieder (Eltern, Großeltern, Geschwister etc.) können aus den Kriegsgebieten und Anrainerstaaten nur nach Maßgabe der Landesaufnahme-Programme nachkommen; Voraussetzung ist, dass Inländer deren Lebensunterhalt übernehmen (Verpflichtungserklärung nach §§ 23, 68 AufenthG). Mit solchen Verpflichtungserklärungen sorgen wir als Bürger dafür, dass Bund und Länder ihre humanitären Versprechungen auch tatsächlich einlösen.
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„Kann ich auch selbst Verpflichtungsgeber/in werden?“
Geschrieben von Dr. Ulrich Karpenstein,
Bei einem Monats-Nettoeinkommen ab 2.470.- € (je nach Familiensituation) kann jede/r Bundesbürger/in eine (auf fünf Jahre befristete, aber unwiderrufliche) Verpflichtungserklärung für eine/n syrischen Angehörige/n abgeben. Sie haften dann für den Lebensunterhalt und die Unterkunft der Geflüchteten (ausgenommen sind Kranken- und Pflegekosten) und sollten deshalb möglichst – z.B. durch Spenden von Freunden und Bekannten – das finanzielle Risiko einer Inanspruchnahme reduzieren, indem Sie selbst dessen Lebensunterhalt tragen. Wir kalkulieren mit monatlichen Kosten i.H.v. ca. 650 EUR für Erwachsene und 450 EUR für minderjährige Kinder. Fragen zum finanziellen Risiko beantworten wir gern unter Kontaktformular.
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„Leute verpflichten sich, für die Angehörigen von Flüchtlingen aufzukommen; wozu braucht es dann noch Pat/innen?“
Geschrieben von Dr. Ulrich Karpenstein,
Das Aufenthaltsgesetz lässt den Familiennachzug für Syrerinnen und Syrer zu, wenn Verpflichtungsgeber*innen deren Lebensunterhalt tragen, d.h. der öffentlichen Hand keine Kosten entstehen (Ausnahme: Kranken- und Pflegekosten). Die Verpflichtungserklärung ist unwiderruflich und gilt für die gesamte Zeit des Aufenthaltes in Deutschland bzw. für 5 Jahre. Das daraus resultierende finanzielle Risiko für die Verpflichtungsgeber*innen möchten wir gemeinsam schultern, um möglichst viele Menschen – meist Kinder, Kranke und Alte – aus Syrien zu retten: Je mehr Patinnen und Paten, desto mehr Verpflichtungserklärungen!