29. Mai 2017

„Wie werden die Angehörigen ausgesucht, die der Verein unterstützt?“

Die von uns unterstützten Familienangehörigen müssen formal unter das Landesaufnahmeprogramm von Berlin fallen, d.h. der syrische „Einladende“ muss bereits seit einem Jahr in Berlin polizeilich gemeldet sein. In anderen Bundesländern arbeiten wir leider nicht. In unserer Arbeit beschränken wir uns auf Menschen, die sich aktuell in Syrien aufhalten und nicht in einem Nachbarland leben. Die… weiter lesen »

30. Juni 2015

„Endet die Verpflichtungserklärung mit der Asylanerkennung?“

Nein! Das haben der Gesetzgeber und das Bundesverwaltungsgericht nunmehr so entschieden. Die Fortgeltung der Verpflichtungserklärungen betrifft sowohl jene, die vor dem 6. August 2016 – dem Inkrafttreten des neuen Integrationsgesetzes – abgegeben wurden (unter 1.) als auch solche Verpflichtungserklärungen, die seither unterzeichnet werden (unter 2.). Nur im Ausnahmefall kann einem Jobcenter oder anderen Behörden entgegen… weiter lesen »

29. Mai 2015

„Warum ist Eure Initiative auf Syrerinnen und Syrer beschränkt?“

Nur für syrische Familienangehörige – z.B. Geschwister, Eltern und erwachsene Kinder von hier lebenden Syrerinnen und Syrern – haben die Bundesländer ursprünglich Aufnahmeprogramme aus humanitären Gründen aufgelegt (§ 23 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz). In Berlin wurde das Aufnahmeprogramm mittlerweile zwar auf den Irak und Afghanistan erweitert, da aber allein die Anfragen aus Syrien, die Möglichkeiten unseres… weiter lesen »

„Kann ich auch selbst Verpflichtungsgeber/in werden?“

Ab einem Monats-Nettoeinkommen von 2.760.- € (je nach Familiensituation) kann jede/r Bundesbürger/in eine (auf fünf Jahre befristete, aber unwiderrufliche) Verpflichtungserklärung für eine/n syrischen Angehörige/n abgeben. Sie haften dann für den Lebensunterhalt und die Unterkunft der Geflüchteten (ausgenommen sind Kranken- und Pflegekosten) und sollten deshalb möglichst – z.B. durch Spenden von Freunden und Bekannten – das… weiter lesen »

„Leute verpflichten sich, für die Angehörigen von Flüchtlingen aufzukommen; wozu braucht es dann noch Pat/innen?“

Das Aufenthaltsgesetz lässt den Familiennachzug für Syrerinnen und Syrer zu, wenn Verpflichtungsgeber*innen deren Lebensunterhalt tragen, d.h. der öffentlichen Hand keine Kosten entstehen (Ausnahme: Kranken- und Pflegekosten). Die Verpflichtungserklärung ist unwiderruflich und gilt für die gesamte Zeit des Aufenthaltes in Deutschland bzw. für 5 Jahre. Das daraus resultierende finanzielle Risiko für die Verpflichtungsgeber*innen möchten wir gemeinsam… weiter lesen »

„Seid Ihr auch über Berlin hinaus tätig?“

Derzeit können wir den Familiennachzug und die Integration in den Wohnungs- und Arbeitsmarkt nur für Berlin organisieren. In Fällen aus anderen Bundesländern können wir leider nur beratend unterstützen. Wir möchten aber alle ermutigen, vergleichbare Initiativen wie unsere zu gründen, so wie es die Thüringer Flüchtlingspaten Syrien e.V. gemacht haben. Wer Anfragen für Thüringen hat, kann… weiter lesen »

Kopiert unsere Vereinsidee!

Damit auch weiterhin jeder gespendete Euro den von uns betreuten Flüchtlingen zugute kommt, wollen und müssen wir ein kleiner Verein ohne aufwändige Verwaltungsstrukturen bleiben. Die Abgabe von Verpflichtungserklärungen und die Betreuung syrischer Flüchtlinge müssen wir auf den Großraum Berlin beschränken. Umso wichtiger ist es, dass sich unsere einfache Idee auch in anderen Städten durchsetzt! Was… weiter lesen »