1. Der Familiennachzug durch Verpflichtungserklärungen nach den Landesaufnahmeprogrammen für Angehörige syrischer Geflüchteter ist seit dem 01.01.2025 nicht mehr möglich.
2. Bisher war der Familiennachzug mit Verpflichtungserklärung nur für Ehepartner, eigene Kinder, Eltern, Großeltern und Geschwister (und deren Ehepartner und minderjährige Kinder) möglich. Mit der Unterschrift unter eine Verpflichtungserklärung verpflichtete man sich gegenüber dem Staat, für maximal fünf Jahre die Kosten für den Lebensunterhalt und die Miete, nicht aber die Kosten im Krankheits- und Pflegefall zu übernehmen.
3. Der antragstellende Geflüchtete (die sog. „Referenzperson“) musste seit mindestens einem Jahr in Deutschland leben, um Eltern und Geschwister nachholen zu dürfen. In Berlin galt als Stichtag „ein Jahr vor Antragstellung“.
4. Diese Referenzperson musste in einem Bundesland gemeldet sein, in dem es noch ein Landesaufnahmeprogramm gibt. Das waren zu letzt nur noch Berlin, Thüringen, Hamburg und Schleswig-Holstein der Fall. (Übersicht hier). Wo in Deutschland die/der Verpflichtungsgeber/in lebte, war dagegen egal.
5. Es musste gegenüber der Ausländerbehörde (in Berlin LEA) eine Verpflichtungserklärung unterschrieben werden. Wer eine solche Verpflichtungserklärung unterschrieben hat, musste den staatlichen Behörden (z.B. dem Jobcenter) im Fall einer Inanspruchnahme sämtliche Mittel erstatten, die für den Lebensunterhalt einschließlich der Versorgung mit Wohnraum aufgewendet wurden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch beruhten (§ 68 AufenthaltsG). Kosten für Krankheit und Pflege übernahm das Bundesland nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Um eine Inanspruchnahme aus der Verpflichtungserklärung zu verhindern, war es wichtig, dass der Lebensunterhalt und die Wohnung der Angehörigen in Deutschland aus nicht-staatlichen Mitteln gesichert wurde. Darauf basierte auch unsere Vereinsidee: Wir bemühen uns bis heute um regelmäßige Spenderinnen und Spender, damit die „eingeladenen“ Angehörigen keine staatlichen sozialen Leistungen in Anspruch nehmen müssen. Das gilt für die 5-jährige Dauer einer Verpflichtungserklärung. Die letzten Verpflichtungserklärung laufen entsprechend im Jahr 2030 aus, da der Nachzug seit 2025 nicht mehr möglich ist.
6. Der reguläre Familiennachzug für minderjährige Kinder und Ehegatten anerkannter syrischer Flüchtlinge ist auch ohne Verpflichtungserklärung möglich; die Kosten der Angehörigen werden zwar vom Staat übernommen. Voraussetzung ist hier aber mindestens subsidiärer Schutz. Der reguläre Nachzug ist sehr langwierig; bis ein Geflüchteter seine Frau und kleinen Kinder wieder sieht, vergehen derzeit oft Jahre wegen des langen Wartens auf einen Botschaftstermin. Wir kennen keine Abkürzung und können hier auch leider nicht helfen!
7. Generell konnten mit einer Bürgschaft Angehörige aus Syrien und den angrenzenden Ländern nach Deutschland geholt werden.
8. Der Fokus unserer Arbeit lag auf Zusammenführung der Kernfamilie und auf Einzelfällen und kleinen Gruppen bis 3 Leuten. Wenn in einer Familie nur noch ein einzelner Angehöriger zurückgeblieben ist oder die Schwester mit ihrem kleinen Kind, dann waren.
9. Seit dem Auslaufen des Landesaufnahmeprogramms am 01.01.2025 liegt unser Fokus nun auf der Integration, der über unseren verein eingereisten Menschen. Die zu letzt Angekommenen werden wir Maximal bis 2030 finanzielle unterstützen. So lange sind wir noch auf Spenden angewiesen.