Was bedeutet das neue Gesetz zum Familiennachzug für die Flüchtlingspaten?

Seit dem 1. August ist Familiennachzug für Menschen mit subsidiärem Schutzstatus wieder möglich. Erst einmal sind wir natürlich froh darüber, dass dies nach fast zweieinhalb Jahren Stillstand nun auch ohne private Bürgschaft wieder gehen soll. Das macht die Arbeit der Flüchtlingspaten jedoch keineswegs überflüssig, denn über den Familiennachzug können nur die allerengsten Angehörigen (Ehepartner und minderjährige Kinder sowie Eltern minderjähriger Kinder) zu ihren Familien nach Deutschland kommen, nicht aber Geschwister oder allein zurückgebliebene Mütter oder Väter.
Das hängt vor allem mit der Begrenzung des Familiennachzugs auf bundesweit 1000 Menschen pro Monat zusammen. Zwar können Flüchtlinge, die nun schon seit über 2 Jahren sehnlichst darauf warten, wieder mit ihren Angehörigen zusammen zu sein, einen Antrag auf Familiennachzug stellen, doch auf diesen Nachzug besteht kein Rechtsanspruch. Vielmehr hat das Ganze Lotterie-Charakter. Wer zum Zuge kommt, entscheidet ein bürokratisches Zusammenspiel von Auslandsbotschaften, kommunalen Ausländerbehörden und Bundesverwaltungsamt nach Kriterien, die für die Betroffenen (und auch für uns) nicht unbedingt nachvollziehbar sind.
Da seit 2016 schon jetzt etwa 30.000 Anträge aufgelaufen sind, die chronologisch abgearbeitet werden sollen, wird es in jedem Fall Monate bis Jahre dauern, bis es endlich zum lang ersehnten Wiedersehen kommt.

Wir brauchen also auch weiterhin Eure Unterstützung, um schnell, unbürokratisch und nach transparenten Kriterien Familiennachzug zu organisieren und die Integration derer, denen wir schon helfen konnten weiter voran zu bringen.